Fehlende CE-Kennzeichnung von Baumaterialien

Viele Produkte, die im Ausland hergestellt werden, benötigen eine sog. CE-Kennzeichnung, wenn sie innerhalb der europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung ist das äußere Zeichen dafür, dass ein Produkt den dem Hersteller auferlegten Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Verantwortliche (der Hersteller oder sein Bevollmächtigter - dies ist in der Regel der Importeur), dass das Produkt allen anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, und alle vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. Gefährdungsanalyse, Risikobewertung, Überprüfung der Normenkonformität) durchgeführt wurden.

Fehlt ein CE-Kennzeichen auf einem CE-kennzeichnungspflichtigen Produkt, das z.B. in Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, liegt ein Mangel im Sinne der gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen (§ 434 Abs.1 BGB) vor. Auf Grund dieses Mangels ist der Käufer grds. berechtigt, vom Verkäufer eine entsprechend mangelfreie Nacherfüllung zu fordern und im Falle deren Scheiterns vom Vertrag zurückzutreten.

In bestimmten Fällen kommt es jedoch darauf an, dass der Mangel nicht irgendwann innerhalb der Gewährleistungsfrist, sondern so schnell wie möglich gerügt wird.

Auch das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung muss nämlich unter Umständen sofort nach Erhalt der Ware/Baustoffe geprüft werden.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Kauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt, d.h. wenn es sich bei beiden Beteiligten des Vertrages um Kaufmänner im handelsrechtlichen Sinne handelt.

Im Interesse einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften bestimmen die gesetzlichen Vorgaben, dass bei einem beidseitigen Handelsgeschäft der Käufer die Ware sofort nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen hat und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzeigen muss (§ 377 Absatz 1 HGB). Anderenfalls verliert er nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen seine Gewährleistungsansprüche.

Eine Verletzung der Rügepflicht kann es nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf somit auch darstellen, wenn der Käufer von Baumaterialien (hier Fensterscheiben) das Fehlen der erforderlichen CE-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig rügt.

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.12.2012 - I-23 U 47/12)



RA'in S. Schönewald, 27.03.2014