Fehlendes CE-Kennzeichen begründet regelmäßig einen Mangel

Verwendet ein Unternehmer Bauprodukte, die weder ein Übereinstimmungskennzeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. So lautet eine kürzlich getroffene Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer Sonnenschutzplatten für eine Terrassenüberdachung geliefert und verbaut, die keine CE- Kennzeichnung auswiesen. Mehrere Jahre nach dem Einbau, aber noch vor Verjährungseintritt, reklamierte dies der Auftraggeber und verlangte den Austausch der Platten. Der Unternehmer verweigerte den Austausch, so dass der Auftraggeber die Platten durch einen Dritten im Wege der Ersatzvornahme austauschen ließ und klagte anschließend diese Kosten erfolgreich gegen den Unternehmer ein.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der mit Bauleistungen beauftragte Unternehmer seine Leistungen so auszuführen habe, dass öffentliche-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und insbesondere die Bauleistung bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist, damit der Bauherr das Bauwerk ordnungsgemäß nutzen kann und nicht mit ordnungsbehördlichen Verfügungen rechnen muss. Dies wiederum erfordere die Verwendung von Bauprodukten, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, was bei den verwendeten Sonnenschutzplatten mangels Übereinstimmungskennzeichen oder CE-Kennzeichnung nicht der Fall war, so dass das Gericht die Terrassenüberdachung allein aus diesem Grund als mangelhaft beurteilte. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit keine Rolle spiele, ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung besitzen und die Platten ihre eigentliche Funktion erfüllen.

Fazit: Das Urteil stellt klar, wie wichtig es aus Sicht des Unternehmers ist, ausschließlich zugelassene Bauprodukte zu verwenden und entsprechende Nachweise bis zum Verjährungseintritt aufzubewahren. Denn mit Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber kann nicht automatisch auf dessen Kenntnis einer fehlenden CE- Kennzeichnung geschlossen werden, und die Mängelrüge des Auftraggebers kann ohne weiteres noch bis zum Eintritt der Verjährung erfolgen.

(LG Mönchengladbach, Urt. v. 17.06.2015 - 4 S 141/14)



RA'in S. Schönewald, 23.11.2015

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