Formularklauseln zur Schönheitsreparatur sind auch in Gewerberaummietverhältnissen unwirksam
Dies hatte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Fall entschieden, in dem ein Unternehmen Räumlichkeiten angemietet hatte, die sich bei Übergabe in einem abgewohnten, jedenfalls aber unrenovierten Zustand befunden haben. Bei Auszug des Gewerbemieters hatte der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied: Die formularvertragliche Überwälzung von laufenden Schönheitsreparaturpflichten auf den Gewerbemieter sei -ebenso wie im Bereich privater Wohnraummietverträge- unwirksam, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Die hierzu im Wohnraummietrecht höchstrichterlich ergangene Rechtsprechung sei auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen.
Eine formularvertragliche Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übernahme eines unrenovierten Mietobjektes stellt nach Ansicht des Gerichts auch im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sei daher nicht wirksam. Neben einem rein praktischen Problem, dass es im Einzelfall oftmals nicht möglich ist, die bereits vorhandenen Gebrauchsspuren von denen des Mieters durch dessen Gebrauch hinzugefügten zu unterscheiden, würde im Falle der Renovierung der Vermieter unangemessen bevorteilt, wenn er die Mieträume in einem besseren Zustand zurückerhält, als sich diese zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter befunden hatten.
(OLG Dresden, Beschluss v. 06.03.2019, Az.: 5 U 1613/18)