Fragen und Irrtümer zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) -Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?-

Noch immer bestehen nicht unerhebliche Unklarheiten im Zusammenhang mit den neuen Regeln und Vorgaben der DSGVO. Eine immer wiederkehrende Frage aus dem Kreise unserer Mitglieder ist die nach den Voraussetzungen für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Genauer: Welche Kriterien sind es, die einen Mitarbeiter zu einem Beschäftigten machen, der „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist“  und damit zu dem für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten relevanten Personenkreis von mindestens 10 Mitarbeitern zählt ?

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss sich als Kerntätigkeit darstellen, d.h., der Mitarbeiter muss einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein.  Grundsätzlich wird dies lediglich bei solchen Mitarbeitern der Fall sein, die im Personalwesen oder aber im Bereich der  Buchhaltung  oder der  Kundenbetreuung tätig sind und damit  schwerpunktmäßig diese Daten automatisiert verarbeiten. Die  Mitarbeiter, die primär oder ausschließlich mit der technischen Auftragsabwicklung beim Kunden beschäftigt sind, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Hierbei ist es auch nicht von Relevanz,  ob und in welcher Form –digital oder auf Papier- den  Mitarbeitern gegebenenfalls Daten wie  Name, Anschrift und  Telefonnummer des Kunden sowie weitere auftragsbezogene Daten wie Aufmaße, Bestellungen etc. zur Verfügung gestellt werden. Solange die Verarbeitung der personenbezogenen Daten allein der Kontaktaufnahme und damit der unmittelbaren  Realisierung des Auftrages dient, ist dies eine lediglich untergeordnete Tätigkeit und stellt damit jedenfalls keine für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten relevante Kerntätigkeit dar.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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