Gehört zur Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems auch ein Nagerschutz?

 Nagetiere: Für die einen sind es geliebte Haustiere und für die anderen eher ein Grauen, insbesondere wenn sie als ungebetene „Gäste“ nagend ins Gebäude eindringen und dort ihr Unwesen treiben. So störte sich auch ein Bauherr nach Rückkehr aus dem Urlaub an den Nagetieren, die in sein Haus -konkret in eine Abkastung im Deckenbereich der Küche- gelangt waren und sich offenbar hinter der Außenhaut des zuvor erstellten Wärmedämmverbundsystems durch das Dämmmaterial genagt und auf diese Weise durch den Mauerdurchbruch der Küchenentlüftung in den Deckenbereich gelangt waren. Neben diversen anderen Mängeln seines in Auftrag gegebenen schlüsselfertigen Hauses reklamierte er gegenüber dem Bauunternehmer eine unzureichende Abschlusssituation im Bereich des unteren Fußpunktes der WDVS-Fassade als Mangel, weil ein Eindringen von Schädlingen in die Fassade nicht verhindert werde. Nachdem der Bauunternehmer diese Mängelrüge aus unbegründet zurückgewiesen hatte, klagte der Bauherr schließlich u.a. auf einen Kostenvorschuss in Höhe von rd. 10.500,00 EUR für die Kosten der Herstellung einer sach- und fachgerechten Abschlusssituation mit einem Nagerschutz. Jedoch ohne Erfolg: Das Gericht wies die Klage insoweit als unbegründet zurück und stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein besonderer Nagerschutz im erdberührten Bereich des Wärmedämmverbundsystems grundsätzlich nicht zum geschuldeten Leistungsumfang des mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragten Auftragnehmers gehöre. Ist zwischen den Parteien das Vorhandensein eines Nagerschutzes nicht ausdrücklich vereinbart, so sei das Fehlen eines solchen Schutzes jedenfalls kein Regelverstoß und damit kein Mangel im gewährleistungsrechtlichen Sinne.

(Landgericht (LG) Mönchengladbach, Urt. vom 19.05.2016 - 1 O 122/11-)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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