Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft – Was ist das und wen betrifft es?-
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zielt darauf ab, das bestehende Recht für Personengesellschaften ( GbR, OHG KG , PartG) zu aktualisieren und an moderne wirtschaftliche Anforderungen anzupassen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2024 nicht nur für Neugründungen, sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften.
Eine der wesentlichen Neuerungen ist die von den Gerichten bereits länger anerkannte, nun aber gesetzlich verankerte eigenständige Rechtsträgerschaft bzw. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies bedeutet, dass die GbR (und nicht nur die einzelnen Gesellschafter) selbst klagen und verklagt werden kann, wenn und soweit es sich nicht lediglich um eine sog. Innengesellschaft handelt, bei der nicht die GbR, sondern nur einzelne Gesellschafter im eigenen Namen nach außen auftreten und lediglich Regelungen für das Innenverhältnis getroffen werden.
Ein weiteres Kernstück der gesetzlichen Neuregelung ist die Registerpflicht für die nach außen auftretende rechtsfähige GbR im neuen Gesellschaftsregister für eine größere Transparenz und Sicherheit aller Beteiligten. Die dort eingetragene GbR hat dann als „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ aufzutreten. Weiterhin unterliegt die eGbR den Eintragungspflichten im Transparenzregister.
Eine allgemeine Eintragungspflicht besteht nicht. Allerdings wird in bestimmten Fällen eine Eintragung zwingend vorausgesetzt, so z.B., wenn die GbR bei Erwerb von Grundbesitz ins Grundbuch eingetragen werden soll oder die GbR Anteile an einer GmbH oder an einer im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaft erwerben oder verkaufen will. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister muss dann über einen Notar erfolgen.
Eine weitere Neuregelung betrifft Gesellschaftsverträge von GbR´s, in denen bestimmte Sachverhalte nicht geregelt sind. So bestimmt das neue MoPeG etwa Kündigungsfristen (drei Monate zum Ende des Kalenderjahres), eine einstimmige Beschlussfassung oder das Ausscheiden des Gesellschafters bei Tod, Insolvenz oder Kündigung, soweit nichts anderes hierzu geregelt ist.
Handlungsbedarf könnte demnach für diejenige GbR´s bestehen, die keinen oder nur einen rudimentären Gesellschaftsvertrag haben. Andernfalls greifen mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen automatisch die neuen gesetzlichen Regelungen.