Gewerbemietvertrag - Achtung bei Regelungen zu behördlichen Auflagen

Bestandteil der meisten Gewerbemietverträge ist eine Regelung zu den Verantwortlichkeiten hinsichtlich behördlicher Voraussetzungen bzw. Auflagen. Vor Vertragsschluss ist es ratsam, sich diese – meist durch den Vermieter vorformulierte – Regelung einmal genauer anzusehen, damit es später keine böse Überraschung gibt. Da die Erfüllung so mancher behördlicher Vorgaben oder Auflagen zur Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten für Betriebe wie z.B. Bäckereien, Lackierwerkstätten oder Friseure mit nicht unwesentlichen Kosten verbunden sein kann, werden solche Pflichten gerne von Vermietern durch entsprechende vertragliche Regelungen auf die Mieter abgewälzt. So ist in Gewerbemietverträgen häufig die Formulierung zu finden, wonach der Vermieter dem Mieter die Räume im aktuellen besichtigten Zustand zur Verfügung stellt, gleichzeitig jedoch seine Verantwortung dahingehend ausschließt, dass der seitens des Mieters vorgesehene Betrieb auch tatsächlich in diesen Räumen ausgeführt werden darf. Die gleiche Problematik besteht auch für den Fall, dass es zu nachträglich erlassenen Auflagen einer Behörde wie beispielsweise die Nachrüstung von Elektroverkabelungen und speziellen Brandschutztüren kommt.

Im Rahmen von Gewerbemietverträgen ist es rechtlich grds. zulässig, dass der Vermieter sämtliche Verantwortlichkeiten und Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung behördlicher Auflagen dem Mieter auferlegt.

Vor diesem Hintergrund sollte jeder Mieter zur Vermeidung böser Überraschungen vor einer Unterschrift unbedingt prüfen, wer für die Erfüllung solcher Pflichten verantwortlich ist und die damit verbundenen Kosten trägt und ob ihm dies so recht ist. Hier gilt es aufzupassen und u.U. zu verhandeln.



RA'in Sabine Schönewald, 25.02.2016

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

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