Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenfreien Telefonbucheintrag

Auch wenn im Zeitalter des Internets Telefonbücher nicht mehr den Stellenwert von früher haben, möchten viele Unternehmer nicht auf einen Eintrag im „guten alten“ Telefonbuch verzichten. Müssen Sie auch nicht. Ganz im Gegenteil: Sie haben sogar einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag ihrer Firmenbezeichnung. Dies hat aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Fällen entschieden.
In allen drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von ihrem Telefonanbieter verlangt, sie im Telefonbuch mit und alphabetisch auch primär an der Geschäftsbezeichnung ausgerichtet, entsprechend einzutragen. Die Telefondienstanbieter waren hingegen der Auffassung, dass es ausreicht, die Anspruchsteller unter ihrem persönlichen Namen gefolgt von der Geschäftsbezeichnung (hier "Versicherungen") einzutragen.

Der BGH gab den Klagen der Gewerbetreibenden statt und räumte diesen gem. § 45 m Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung ein. Gemäß dieser gesetzlichen Regelung kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.

Nach Ansicht des BGH gehöre zum Namen im Sinne dieser Vorschrift auch die Geschäftsbezeichnung, unter der der Gewerbetreibende wirtschaftlich tätig ist. Entscheidend sei, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt. Dies gelte nicht nur für juristische Personen oder im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.

(BGH, Urt. v. 17.04.2014, Az.: IIIZR 87/13)

Im Hinblick darauf, dass von dieser Entscheidung nicht nur die Printausgabe des Telefonbuches, sondern auch die Internetausgabe betroffen ist, ist diese Entscheidung des BGH nicht bedeutungslos. Mit dieser Entscheidung gibt es nun jedenfalls für Selbstständige keinen Grund mehr, für diese Einträge wie bisher viel Geld zu bezahlen.



RAin S. Schönewald, 29.05.2014

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Sabine Schönewald

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