Grundsicherung

Kleinunternehmer und Soloselbständige erhalten vereinfacht Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne umfassende Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit. Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden im Rahmen des „Sozialschutz-Pakets III“ bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Konkret gilt:

  • Für alle Neuanträge: Vereinfachtes Verfahren bei der Vermögensprüfung durch Eigenerklärung der Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen. „Erhebliches Vermögen“ liegt dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere übersteigt. Nicht zum erheblichen Vermögen zählen klassische Altersvorsorgeprodukte und das Betriebsvermögen. Bei Selbstständigen kann zudem Vermögen auch dann als Altersvorsorge anerkannt werden, wenn es hierfür nicht in typischer Weise angelegt ist (z.B. Wertpapierdepots, Sparkonten etc.). Die Regelung gilt für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraums.
  • Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Angemessenheitsprüfung für sechs Monate.
  • Erleichterung bei der Berücksichtigung von Einkommen für eine schnelle Gewährung der Leistungen (für sechs Monate vorläufige Bewilligung).

Weitere Informationen: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

 

Ansprechpartner sind die örtlichen Jobcenter.