Heizungsanlage wird drei Monate nach Fertigstellung konkludent abgenommen!
Bei einem Werkvertrag kommt der Abnahme der Werkleistung eine wichtige Bedeutung zu:
So wird erst mit der Abnahme der Anspruch auf den Werklohn fällig, der Gefahrübergang für einen unverschuldeten Untergang oder die Beschädigung der Sache geht auf den Auftraggeber über und der Lauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.
Insofern ist der Werkunternehmer grundsätzlich gut beraten, eine Abnahme der erbrachten Leistungen herbeizuführen, indem er die Erklärung des Auftraggebers, dass dieser das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegennimmt, idealerweise beweisfest durch ein schriftliches Abnahmeprotokoll oder einen Zeugen absichert.
Haben die Vertragsparteien jedoch wie so häufig in der Praxis jedoch keine förmliche Abnahme durchgeführt oder gibt der Auftraggeber keine ausdrückliche Abnahmeerklärung ab, kommt eine Abnahme jedoch grundsätzlich auch durch Ingebrauchnahme in Form eines sog. konkludenten Verhaltens des Auftraggebers in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Werkleistung abnahmereif ist, der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.
Wie lange ein „angemessener“ Prüfzeitraum ist, kann nicht generalisierend festgelegt werden, sondern hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere Umstände wie die Art und der Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird, sind hier entscheidend.
Für eine installierte Heizungsanlage soll -jedenfalls in den Wintermonaten- eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen sein. Dies entschied kürzlich das OLG München und führte aus, dass auf einen Abnahmewillen regelmäßig nur geschlossen werden kann, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit eines Werkes ausreichend zu prüfen. Es muss ihm eine ausführliche Erprobung mit fehlerfreiem Lauf der Funktionen möglich sein.
Unter Berücksichtigung dieser gerichtlichen Entscheidung ist eine lediglich schlüssige Abnahme einer Heizungsanlage in den Sommermonaten mithin also grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig und vorteilhaft für den Werkunternehmer eine förmlich und nachweisbar durchgeführte Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber ist.
(OLG München, Beschl. V. 17.05.2021 - 28 U 744/21-)