Immer wieder Missverständnisse bei der Betriebshaftpflichtversicherung

Einerseits ist eine Betriebshaftpflichtversicherung grds. für jedes Unternehmen und insbesondere auch für Handwerksbetriebe unverzichtbar. Sie stellt eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung dar und tritt bei Schadensersatzforderungen Dritter ein, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Haftung des versicherten Unternehmens vorliegen. Andererseits deckt sie nicht jeden Schaden ab. Hier gilt es beim Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung unbedingt aufzupassen. So wird zum Beispiel der sog. Erfüllungsschaden von einer Betriebshaftpflicht nicht mit abgedeckt.

Das bedeutet, dass alles das, was zur mangelfreien Herstellung des vereinbarungsgemäß geschuldeten Gewerks gehört, vom Versicherungsschutz nicht mit umfasst wird. Das ist vielen Betriebsinhabern in dieser Tragweite nicht bekannt und im Glauben, es bestehe Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Ausführung der Arbeiten passieren, kommt so manches böse Erwachen, wenn sich die Versicherung bei Kontaktaufnahme auf den Ausschluss solcher Schäden gemäß der Versicherungsbedingungen beruft und einen Deckungsschutz verweigert.
Ebenso überraschend ist auch die Reichweite dieses Ausschlusses, der nicht lediglich die reinen Nachbesserungskosten, sondern auch alle Mängelbeseitigungskosten umfasst. Bringt beispielsweise ein Heizungsmonteur im Rahmen von Reparaturarbeiten eine Dichtung nicht ordnungsgemäß an, wodurch ein Wasserschaden im Haus des Auftraggebers entsteht, so sind sowohl die reinen Nachbesserungskosten wie z. B. das ordnungsgemäße Abdichten des Heizsystems, als auch die übrigen Mängelbeseitigungs(neben)kosten nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Bei derartigen Wasserschäden muss mithin der Handwerksbetrieb – soweit er diese Schäden und Folgekosten nicht zusätzlich mitversichert hat – nicht nur die reinen Mängelbeseitigungskosten selber tragen, sondern auch die mit der Öffnung der schadensursächlichen Stelle und anschließender Wiederherstellung z. B. des Boden- und Wandbelags verbundenen Kosten. Die Übernahme derartiger Mängelbeseitigungsnebenkosten müsste mit der Versicherung durch Aufnahme einer gleichnamigen Klausel in den Versicherungsvertrag extra vereinbart werden. Nur der reine Mangelfolgeschaden wie zum Beispiel weitere durchfeuchtete und dadurch beschädigte Wände oder Möbel wäre vom Versicherungsschutz umfasst, allerdings nur soweit die schadhaften Gebäudeteile oder Gegenstände nicht unmittelbar von der Tätigkeit zur Erbringung der vereinbarten Leistung berührt oder mit einbezogen waren. Verliert nämlich beispielsweise ein Maler beim Lackieren des Fensterrahmens das Gleichgewicht und reißt beim Sturz die Gardinenstange aus der Verankerung oder zerbricht die Fensterscheibe dabei, wäre dieser Schaden vom Haftpflichtversicherungsschutz nur umfasst, wenn derartige Bearbeitungsschäden (oder auch Tätigkeitsschäden genannt) ausdrücklich und besonders mit vereinbart sind. Der Einschluss einer solchen Bearbeitungsschadensklausel ist allerdings meist nur mit begrenzter Deckungssumme und mit einem Selbstbehalt möglich.

Die dargestellten Haftungsausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung sind nur beispielhaft und nicht abschließend; es gibt noch weitere Ausschlüsse, von denen viele Versicherungsnehmer nichts wissen. Grundsätzlich empfiehlt es sich vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung die Bedingungen genauer zu studieren oder sich anderweitig bei entsprechend qualifizierten Beratern sachkundig zu machen, damit keine bösen Überraschungen eintreten.



RA'in S. Schönewald, 13.08.2015

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de