In welchen Fällen wird ein Ausbildungsverhältnis verlängert?
Jeweils im Winter und Frühsommer finden die Abschlussprüfungen im Bereich der Berufsausbildung statt. Im Normalfall des Bestehens der Prüfung wird ein Auszubildender/eine Auszubildende entweder vom Ausbildungsbetrieb übernommen oder scheidet mit Beendigung aus. Doch was gilt, wenn die Prüfung nicht bestanden wird? Darauf gibt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 21 Abs. 3 eine Antwort. Dort ist bestimmt, dass sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr verlängert. Hierbei sind mehrere Aspekte zu beachten: Zunächst erfolgt die Verlängerung der Ausbildung nicht automatisch; d.h., sie muss von den Auszubildenden ausdrücklich geltend gemacht werden. Geschieht das nicht, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Möchte der / die Auszubildende verlängern, so kann der Betrieb dies nicht ablehnen, da es sich um einen einseitigen gesetzlichen Anspruch eines Auszubildenden handelt. Auf die Möglichkeit der Verlängerung kann daher auch nicht wirksam verzichtet werden; etwaige Vereinbarungen auch im Ausbildungsvertrag, die so etwas vorsehen, wären also unwirksam.
Das Ausbildungsverhältnis wird zunächst nur bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, im Regelfall also für 6 Monate. Wird die Wiederholungsprüfung wieder nicht bestanden, kann noch einmal verlängert werden und zwar dann längstens auf den zulässigen Höchstrahmen von einem Jahr; eine weitere Verlängerung ist danach nicht mehr möglich. Das Ausbildungsverhältnis ist dann definitiv beendet.
Das gilt selbst dann, wenn dem / der Auszubildenden zu diesem Zeitpunkt noch ein Prüfungsversuch zur Verfügung steht, etwa aufgrund einer krankheitsbedingten Nichtteilnahme bei einem der Versuche zuvor. Der / die Auszubildende kann in solchen Fällen den letzten Prüfungsversuch dann zwar wahrnehmen, jedoch nicht mehr aus dem Status eines Auszubildenden heraus und ohne jeden Vergütungs- und Kostenanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb.
Das passende Formular für die Geltendmachung der Verlängerung kann auf unserer Webseite in der Rubrik „Ausbildung“ unter „Formulare und Downloads“ heruntergeladen werden. Ferner steht Ihnen bei Rückfragen zu diesem, wie zu allen anderen Themen der Ausbildung, unser Team der Ausbildungsberatung gerne zur Verfügung.