Inflationsausgleichsprämie - eine freiwillige Leistung!

Auf Grund der enormen Kostensteigerungen für Verbraucher in nahezu allen Bereichen, die sich auch in der aktuellen Inflationsrate widerspiegeln, hat die Bundesregierung in einem 3. Entlastungspaket nun grünes Licht für eine Inflationsausgleichsprämie gegeben. Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, also "brutto=netto" zahlen. Im Gegensatz zu der Energiepreispauschale handelt es bei der Inflationsausgleichsprämie jedoch um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber*innen, für die es auch keinen staatlichen Ausgleich bzw. eine Erstattung gibt.  

Die Inflationsausgleichsprämie kann ab sofort bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und abgabenfrei auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist; daher können auch Beschäftigte in Minijobs diese Zahlung erhalten. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen können die Inflationsausgleichsprämie in jedem Arbeitsverhältnis erhalten; es gibt hier keine Begrenzung.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h., ein vertraglich bestehender Anspruch darf nicht in eine Inflationsprämie umgewandelt werden.

(Quelle: Die Bundesregierung - Entlastungen im Überblick: Inflationsausgleichsprämie, Stand: 04.11.2022)

 

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