Installateur muss Holzverkleidung öffnen, aber nicht wieder verschließen! Keine Haftung für einen Schaden durch Einnistung von Waschbären

Der Fall, den das Landgericht Frankfurt a.M. zu entscheiden hatte, klingt zwar -jedenfalls für die hiesige Region- ein wenig ungewöhnlich ; die hieraus abzuleitenden Ergebnisse sind jedoch für die Praxis durchaus relevant: Im Zuge von Reparaturarbeiten auf Grund einer eingefrorenen Wasserleitung an der Außenseite eines Wohnhauses im Taunus hatte ein Heizungs- u. Sanitärbetrieb eine Holzverkleidung geöffnet, um an einen Wasserhahn zu gelangen, der ausgetauscht werden musste. Diese Holzverkleidung wurde nach Abschluss der Arbeiten jedoch nicht wieder geschlossen und die Öffnung nutzte eine Waschbärenfamilie, um sich dort einzunisten. Als der Hauseigentümer dies bemerkte, beauftragte er die fachgerechte Rettung der Tiere durch einen Kammerjäger, ließ die Holzverkleidung durch einen Schreiner wieder verschließen und forderte vom Installateurbetrieb den Ersatz dieser Kosten von immerhin rd. 6.750 EUR. Zu Unrecht: Eine entsprechende Klage des Hauseigentümers wies das Gericht ab und begründete seine  Entscheidung mit den folgenden, praktisch relevanten Leitsätzen:

  1. Das (Wiederver-)Schließen einer geöffneten Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Installateurbetriebes und verlangt Arbeiten mit Holz, die in den Fachbereich eines Schreiners fallen und außerhalb des typisierten Aufgaben- und Fachgebiets eines Heizungs- und Sanitätsbetriebs liegen und somit nicht Bestandteil eines Auftrags über die Reparatur einer an der Hausaußenwand verlegten Kaltwasserleitung sind.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer - insbesondere seines Vertragspartners - zu verhindern. Er muss aber nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind.
  3. Eine Schutzpflicht zum Wiederanbringen einer Holzverkleidung, die der Auftragnehmer zuvor zum Abklemmen einer Wasserleitung entfernt hat, besteht mangels hinreichenden Zusammenhangs mit der beauftragten Reparaturleistung nicht.

Die Entscheidung macht deutlich, dass es ohne eine ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich nicht zu den typischen Hauptleistungspflichten eines Handwerksbetriebes gehört, gewerksfremde Arbeiten auszuführen, die sich im Zusammenhang mit den eigenen Arbeiten ergeben können. So ist beispielsweise ein Betrieb, der eine Terrassenfensteranlage einbaut, ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht auch verpflichtet , die Abdichtungen im Außenbereich zum Terrassenbelag herzustellen oder die sich im Innenbereich ergebenden Stuckateur- und Malerarbeiten mit auszuführen.

Darüberhinaus macht die Entscheidung deutlich, dass der Werkunternehmer   lediglich Verantwortung für notwendige und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines konkreten und naheliegenden Schadenseintritts wie z.B. eine Absturzsicherung bei einer Deckenöffnung trägt. Rein theoretische und eher fernliegende Möglichkeiten eines Schadenseintrittes muss der Werkunternehmer hierbei nicht in Betracht ziehen.

(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2024 - 2-02 O 578/23)

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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