Irrglaube: Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber
Die Ansicht, beim Baugrund handele es sich um einen vom Auftraggeber gestellten Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, trifft nicht zu.
Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) München in einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung hin.
Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, seien die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.
Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gebe es nicht. Das OLG weist in diesem Zusammenhang auf eine ältere Entscheidung des BGH hin, in der dieser der sog. Lehre vom (spezifischen) Baugrundrisiko bereits eine Absage erteilt hat. Entscheidend sind nach Ansicht des Gerichts vielmehr der Inhalt des vereinbarte Bausolls bzw. Bauziels und der vom Auftraggeber hierfür geschuldete Werklohn, mithin also die getroffenen, rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen sowie die konkreten Umstände des Einzelfalles.
(OLG München, Urt. v. 10.12.2013 - 28 U 732/11-; BGH, 23.04.2015 - VII ZR 49/14 (NZB zurückgewiesen)
RAin S. Schönewald, 10.09.2015