Kann ein Arbeitgeber nach wie vor die Vorlage eines schriftlichen AU-Attest ("gelber Schein") einfordern?

Für viele Arbeitgeber ist die Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung mit lästigem Mehraufwand verbunden; die Krankschreibungen der Mitarbeiter müssen nun selber abgerufen werden und Verzögerungen auch durch Systemprobleme bei der Übermittlung der elektronischen AU führen vielfach dazu, dass Rufe nach dem alten System der AU-Atteste auf Papier immer lauter werden. Damit stellt sich vielen die Frage, ob sie von ihren Mitarbeiter:innen verlangen können, zusätzlich zur elektronischen AU-Bescheinigung ein Attest auf Papier beizubringen.

Die Antwort lautet klar "nein". Für den Personenkreis der gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter kann keine zusätzliche Vorlage eines Papier-Attestes verlangt werden; hier gilt ausschließlich die neu eingeführte elektronische AU-Bescheinigung. Etwas anderes gilt lediglich für den Personenkreis der privatversicherten Mitarbeiter sowie für geringfügig Beschäftigte;  diese Mitarbeiter müssen nach wie vor Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein schriftliches Attest in Papierform vorlegen.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de