Kein Gerüst ohne Absturzsicherung!

Auch wenn keine konkrete Gefahr bestanden hat und es zu keinem Unfall geführt hat, sind bei einem Gerüst stets die vorgesehenen Absturzsicherungen zu beachten bzw. zu installieren. Andernfalls kann dieses Versäumnis teuer werden, was ein Gerüstbauer, der dies missachtet hatte, erfahren musste.
Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass er keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen ein Abstürzen für sich und seine Mitarbeiter vorgenommen hatte.
Auf der obersten Lage hatte er weder ein Montageschutzgeländer noch eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet, obwohl die Absturzhöhen ca. 8 m bzw. 4 m betrugen.

Der Gerüstbauer vertrat die Ansicht, dass die Vorgaben zur Unfallverhütung nur für versicherte Arbeitnehmer und nicht für ihn als Unternehmer gelten würden und der wirtschaftliche Druck im Wettbewerb zu groß sei, um diese Schutzmaßnahmen in jedem Einzelfall von seinen Arbeitnehmern verlangen zu können. Zudem machte er geltend, dass ein Arbeitnehmer sich ohne Gurt sicherer fühlen und einen anderen dieser sogar stören würde. Er ließ es schließlich auf ein gerichtliches Verfahren ankommen.

Das Gericht ließ die Argumente des Gerüstbauers jedoch nicht gelten und verhängte gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 1.200 EUR. Zur Begründung führte es aus, dass die Unfallverhütungsvorschriften von Fachbehörden und letztendlich vom Gesetzgeber als einzuhaltende Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen ausgearbeitet worden seien. Die Unfallverhütungsvorschriften würden auch für einen nicht versicherten Unternehmer, also auch den Chef selbst, gelten und seien zwingend ohne Berücksichtigung etwaiger Abneigungen der Arbeitnehmer zwingend zu beachten.

Den Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 EUR hatte das Gericht hier auf Grund des Umstandes, dass der Gerüstbauer eine Familie mit zwei kleinen Kindern hat und bereits ein Bußgeld gegen ihn verhängt wurde, nicht ausgeschöpft. Hierauf sollte sich jedoch keiner verlassen; in den meisten Fällen kann das Bußgeld ohne weiteres höher ausfallen.

(Quelle: Pressemitteilung 20/16, AG München zum Urt. v. 16.12.2015)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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