In Zeiten der Arbeitsruhe, obliegt einem Bauunternehmer keine Pflicht, weitergehende Sicherungen der Baustelle im Rohbau vorzunehmen. Keine überzogenen Verkehrspflichten für Bauunternehmer im Rohbau

Dies entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Bauherr über ein Außengerüst das Obergeschoss seines Rohbaus erklettert hatte und im Inneren durch eine nicht abgesicherte Treppenöffnung bis in den Keller stürzte.

Zum Zeitpunkt des Unfalls waren die Treppenöffnungen im Rohbau nicht gesichert und der Einbau der Treppe stand noch aus. Während die Innenarbeiten zu dieser Zeit ruhten wurden lediglich am Dach Eindeckungsarbeiten vorgenommen. Hierfür war der Bau von außen eingerüstet, damit das Dachdeckerunternehmen über das Gerüst zum Dach gelangen konnte. Aus Gründen der Diebstahlsicherung hatte das Bauunternehmen die Gerüstleiter zwischen dem Erdboden und der ersten Gerüstebene entfernt.

Am Unfalltag war der Bauherr außen an den senkrechten Gerüststangen hoch gestiegen, um auf die erste Gerüstebene zu gelangen. Von dort gelangte er über eine Leiter durch ein Fenster in das erste Obergeschoss des Rohbaus, bevor er sodann in die Tiefe stürzte.

Das Gericht lehnte einen Schadensersatzanspruch des schwerverletzten und dauerhaft geschädigten Bauherrn ab. Es stütze seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die beklagten Bauunternehmen am Unfalltag keinen Verkehr im Obergeschoss eröffnet oder geduldet hatten und daher auch keine Maßnahmen zu seiner Absicherung schuldeten.

(OLG Koblenz, Urt. v. 05.03.2014 -5 U 1090/13)

Fazit:

Die zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten haben ihre Grenzen dort, wo mit einem Betreten der (Rohbau-)Baustelle nicht gerechnet werden muss.

Ein Bauunternehmen muss mithin keine besonderen Absicherungen vornehmen, damit ein Überwinden bestimmter Wege und Hindernisse vollständig ausgeschlossen ist. Die Haftungsfrage wäre allerdings anders zu beurteilen in Fällen, in denen der Rohbau über das Erdgeschoss für Jedermann und damit zum Beispiel auch für neugierige Passanten oder unternehmungslustige Kinder frei zugänglich wäre und ein Absturz auf Grund einer nicht gesicherten Treppenöffnung in den Keller erfolgen würde.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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