Keinen Steuerbonus für in der Werkstatt ausgeführte Leistungen
Bestimmte Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im Haushalt eines Steuerpflichtigen wie u.a. Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt. Für diese begünstigten Leistungen sind 20 % von maximal 6.000 EUR der Kosten–also bis zu 1.200 EUR pro Jahr und Haushalt steuerlich abzugsfähig. Dies ist zunächst zwar keine Sache, die einen Handwerksbetrieb unmittelbar betrifft, sondern primär deren Auftraggeber. Die Auftraggeber sprechen Handwerksbetriebe jedoch sehr häufig auf die Steuerbegünstigung und deren Voraussetzungen einer Rechnungsstellung an und erwarten zudem eine entsprechend steuerlich verwertbare Rechnung. Auch aus diesem Grund, ist es grundsätzlich für jeden Handwerksbetrieb, der entsprechende Leistungen für private Auftraggeber erbringt, wichtig, sich zumindest bezüglich der Eckdaten auszukennen.
Für Handwerksbetriebe, die ihre Werkleistungen nicht oder nicht vollständig im Haushalt des Auftraggebers ausführen, ist deshalb ein aktuelles Urteil des Finanzgericht (FG) Nürnberg von Interesse. Das Gericht hatte die Frage zu entschieden, ob die Arbeitskosten für die Renovierung einer Wohnungstür, die ein Handwerksbetrieb nicht vor Ort beim Kunden, sondern in seiner Werkstatt ausgeführt hatte, steuerbegünstigt sind. Das Finanzgericht hatte den Steuerbonus abgelehnt. Eine Leistung, die nicht in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang“ zum Haushalt des Auftraggebers erbracht werde, erfülle nach Ansicht des Gerichts nicht die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung. Der Umstand, dass es bei der Tür um einen Haushaltsgegenstand gehe, der nach Anfertigung oder Bearbeitung im Haushalt benutzt werde, reiche für die Anwendung der Steuerbegünstigung nach § 35a EStG nicht aus. (Finanzgericht Nürnberg, Urt. v. 04.08.2017 -4 K 16/17-)
Nach derzeitiger Rechtslage scheint hiervon nicht jedoch der Arbeitsaufwand betroffen zu sein, der z.B. im Zusammenhang mit der Demontage und Montage des Werkstücks im Haushalt des Auftraggebers entsteht. Dieser Aufwand unterfällt dem Steuerbonus und kann bzw. sollte im Rahmen der Rechnungsstellung auch entsprechend dargestellt werden.