Kurzarbeitergeld

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden bis zum 30. Juni 2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Die Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 zu 50 Prozent.

Grundlage für die Sonderregelungen ist das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben. Diese Unternehmen und ihre Beschäftigten bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit Entlassungen möglichst vermieden werden. Mit der grundsätzlichen Geltung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 31. März 2022 werden den von Arbeitsausfällen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten Zuversicht und Planungssicherheit gegeben. So werden Arbeitsplätze gesichert, sodass Betriebe zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können.

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022:

  • Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
    Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe und in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 zu 50 Prozent erstattet.
  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
  • Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Auch Beschäftigte, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals nach dem 31. März 2021 erworben haben, können in der Zeit von Januar 2022 bis Juni 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben.

⇒ Bundesministerium für Arbeit und Soziales



Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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