Kurze Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte bei Kauf einer Photovoltaikanlage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich aktuell in seiner Entscheidung vom 09.10.2013 mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Landwirt hatte Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft. Der Verkäufer wiederum hatte diese Teile beim Hersteller/Großlieferanten bezogen, der die Teile auf Anweisung des Verkäufers direkt an den Landwirten auslieferte. Dieser montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Rund 1 ½ Jahre später traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sog. "Delaminationen") fest, worüber der Verkäufer den Hersteller/Großlieferanten schließlich weitere 8 Monate später informierte. Der Hersteller/ Großlieferant wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines sodann von dem Landwirt gegenüber seinem Verkäufer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren, in dem auch der Hersteller/Großlieferant (durch sog. Streitverkündung) mit einbezogen wurde, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem der Verkäufer in einem sich anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde. Der zum Schadensersatz verurteilte Verkäufer wiederum begehrte von dem Hersteller/Großhändler sodann die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Dieser berief sich auf Verjährung und erhielt schließlich letztinstanzlich im Revisionsverfahren vor dem BGH Recht.
Der BGH hat nun entschieden dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verjähren.
Zunächst zur Erläuterung: Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB verjähren im Kaufrecht -entsprechend der Regelung im Werkvertragsrecht für Arbeiten an einem Bauwerk- die Gewährleistungsansprüche für „eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat" erst nach fünf und nicht bereits nach zwei Jahren.
Die Argumente des BGH waren die folgenden:
Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage seien nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage selbst sei kein Bauwerk im Sinne der o.g. Vorschrift. Bauwerk sei allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune seiendie Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie seien weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung gewesen. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken wie der Stromerzeugung und dem Landwirt dadurch als zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung). Damit greife die von dem beklagten Hersteller/Großhändler erhobene Verjährungseinrede durch und der auf Schadensersatz klagende Verkäufer unterlag im Prozess entsprechend.
(BGH, Urt .v. 09. 10.2013 - VIII ZR 318/12-)
Hinweis: Dieses Urteil hat auch im Bereich des Handwerks praktische Bedeutung, da Handwerksbetriebe, die die zu verbauenden Teile für eine solche Solaranlage im Rahmen eines Kaufvertrages beim Lieferanten / Großhändler einkaufen und selber gegenüber ihren Auftraggebern wegen eines Mangel an einer zu erstellenden Anlage als Bauwerk u.U. fünf Jahre lang auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden können, nach zwei Jahren bereits keinen Rückgriff mehr auf ihren Verkäufer wegen der zugekauften Teile nehmen können (sog. Gewährleistungsfalle)
14.11.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald