Liquiditätssicherung
Liquiditätssicherung durch steuerliche Entlastungen
Unternehmen und Gewerbetreibende können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie verschiedene steuerliche Hilfsangebote wahrnehmen. Diese betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer (nur bei Kapitalgesellschaften), die Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. In Betracht kommen Stundungen, die Herabsetzung von Vorauszahlungen und die Rückerstattung von bereits geleisteten Vorauszahlungen. Achtung: alle Maßnahmen erfolgen nur auf Antrag, d.h. nicht automatisch.
Die vereinfachten Antragsformulare für Steuererleichterungen finden Sie gebündelt hier.
Ganz neu ist der pauschalierte Verlustrücktrag von 2020 auf 2019, sofern für 2019 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Einzelheiten finden Sie hier.
Ihr Steuerberater ist Ihnen gerne behilflich. Die kaufmännische Unternehmensberatung der Handwerkskammer unterstützt Sie ebenfalls gerne unter 0221/2022-226 oder kasper@hwk-koeln.de
Liquiditätssicherung durch Stundung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben weiterhin die Stundungsregelungen erleichtern, z.B.
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
Die Erleichterungen bestehen je nach Berufsgenossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten, dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob und wenn, welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden.
Liquiditätssicherung durch Hilfen der Förderbanken
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung, meist mit verbesserten Konditionen (zunächst bis 31.12.2020):
NRW-Bank
Bürgschaftsbank NRW
Landesbürgschaftsprogramm (ab 1,5 Mio €)
KfW
KfW-Schnellkredit für Betriebe über 10 Mitarbeiter
Dieses zusätzliche KfW-Programm kann bei allen Banken und Sparkassen beantragt werden. Besonderheiten sind: 100 % Haftungsfreistellung der Hausbank, keine zusätzliche Risikoprüfung durch die KfW, nur für Betriebe über 10 Mitarbeiter, bis zu 10 Jahre Laufzeit mit bis zu 2 tilgungsfreien Jahren, für Investitionen und Betriebsmittel, Summe max. 500.000 bzw. 800.000 (Betriebe über 50 Mitarbeiter), außerplanmäßige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Alle Einzelheiten finden Sie auf der Seite der KfW.
Wenn Sie einen Überbrückungskredit benötigen, führen Sie zeitnah ein Gespräch mit Ihrer Hausbank; die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch die Hausbank („Hausbankprinzip“). Die kaufmännischen Unternehmensberaterinnen und –berater unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung der Gespräche.
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter
Bei Liquiditätsengpässen auf Grund der Coronakrise bestand für Unternehmen die Möglichkeit, sich die Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter von der Krankenkasse für die Monate März bis einschließlich Mai 2020 unter erleichterten Bedingungen stunden zu lassen.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass zahlreiche Arbeitgeber auch über den geregelten Stundungszeitraum bis zum Fälligkeitstag Juni hinaus wirtschaftlich nicht in der Lage sein werden, die gestundete Summe sowie die neu fällig werdenden Beiträge vollständig zu bezahlen. Insoweit sind bereits Rahmenbedingungen geschaffen worden, in welcher Art und Weise ab dem Fälligkeitstag Juni (26. Juni 2020) Beiträge gestundet werden können.
Voraussetzung für eine erleichterte Stundung ist grundsätzlich, dass die seitens der Bundes- und Landesregierung als Schutzschirm geschaffenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld, Fördermittel, Zuschüsse und Kredite vorrangig genutzt werden. Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) hat in diesem Zusammenhang jedoch entschieden, dass eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers ausreichen soll; konkrete Nachweise zu bereits in Anspruch genommenen oder beantragten Unterstützungsmaßnahmen sind grundsätzlich für die erleichterte Stundung nicht erforderlich.
Über den Stundungsantrag entscheidet die jeweils zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Sind die Mitarbeiter bei verschiedenen Krankenkassen versichert, sind jeweils gesonderte Anträge an die einzelnen Krankenkassen zu richten.
Wenn eine Stundung bewilligt wird, werden keine Stundungszinsen berechnet; Säumniszuschläge oder Mahngebühren sind ebenfalls nicht vorgesehen. Es bedarf auch keiner Sicherheitsleistung.
Hier finden Sie weitere Infos mit FAQs des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV).
Was ist konkret zu tun?
Für eine Stundung hat der Unternehmer einen formlosen Antrag an die Krankenkasse der Mitarbeiter zu richten, in welchem er erklärt, dass er aufgrund der Corona-Pandemie erheblichen finanziellen Schaden z.B. durch Auftragsrückgänge etc. erlitten hat und die bereits beanspruchten oder beantragten Unterstützungsmaßnahmen (….) nicht ausreichen.