Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigten
Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 5 AZR 108/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass geringfügig Beschäftigte im Vergleich zu Vollzeitkräften bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit nicht schlechter entlohnt werden dürfen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Der Mehraufwand für die Einsatzplanung von geringfügig Beschäftigten stellt nach dem BAG keinen solchen sachlichen Grund dar.
In dem von dem BAG zu entscheidenden Fall hatte ein Rettungsassistent geklagt, der in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keine Weisung des Arbeitgebers unterlag, jedoch Wünsche anmelden konnte, denen allerdings nicht nachgekommen werden musste. Das BAG hat entschieden, dass in diesem Fall eine ungleiche Entlohnung einen Verstoß gegen das TzBfG darstellt.
Betrieben ist daher zu raten, nicht vorschnell ohne Detailprüfung des konkreten Arbeitsmodells einen niedrigen Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte anzusetzen.