Mängelbeseitigung kann vom Unternehmer wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt werden

Arbeitet der Werkunternehmer mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer muss dann entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Er kann die Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Was dabei unter unverhältnismäßigen Kosten zu verstehen ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. In einem dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich zur Entscheidung vorliegenden Fall über den seitens eines Werkunternehmers erhobenen Unverhältnismäßigkeitseinwandes stellte das Gericht die grundsätzlichen, von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Maßstäbe dar, die bei einer Entscheidung, ob die Beseitigung eines Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle, anzuwenden sind.

Danach sei ein unverhältnismäßiger Aufwand dann anzunehmen,

  • wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüberstehe. Habe der Auftraggeber hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse daran, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt werde, könne ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern.

  • Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle.

  • Von Bedeutung sei auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet habe.

  • Je erheblicher der Mangel ist, umso weniger Rücksicht sei auf die den (vertragsuntreuen) Werkunternehmer belastenden Kosten der Nacherfüllung zu nehmen.

  • Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar durch Mängel beeinträchtigt, führe dieser Umstand regelmäßig dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt sei.

(Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2015, 21 U 182/14)

RA'in Sabine Schönewald, 30. Mai 2016

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