Mangelhafte Werkleistung? Abnahmezeitpunkt entscheidet!

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem praktisch relevanten Rechtstreit klar, dass es für die Beurteilung eines Mangels grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt und führt des Weiteren aus, in welchem Zusammenhang die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten eines Werkunternehmers mit der Mängelhaftung steht.
Zum Fall: Ein Fliesenleger hatte im Duschbereich zweier Studentenwohnheime Fliesen verlegt. Nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten brachen teilweise Fugen heraus und es kam zu Feuchtigkeitsschäden, für die der Auftraggeber den Fliesenleger verantwortlich machte. Der Auftraggeber verlangte Nachbesserung und schließlich einen Kostenvorschuss in Höhe von rd. 79.000 EUR für die anfallenden Kosten der Ersatzvornahme. Der Fliesenleger wies das Nachbesserungsverlangen mit dem Argument zurück, dass die Schäden der Fugen auf einer unsachgemäßen Reinigung der Fliesen mit einem säurehaltigen Mittel beruhen.

Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich gaben die Gerichte zunächst der Klage des Auftraggebers statt, weil es ihrer Ansicht nach für einen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers nicht darauf ankomme, ob der aktuelle Zustand der Fugen auf die Herstellung bzw. das verwendete Fugenmaterial zurückzuführen sei oder eine unsachgemäße Reinigung zu dem Schadensbild geführt habe. Selbst bei Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmaterials liege die Ursache des Mangels im Verantwortungsbereich des Fliesenlegers, der den Auftraggeber hätte darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung nur mit neutralen oder alkalischen Reinigungsmitteln möglich sei.

Dies sah der BGH anders und hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz offengelassen, was die Ursache für die Schäden ist; diese sei jedoch entscheidend für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses. Wären die Fugen fachgerecht erstellt worden, bestünde auch kein Vorschussanspruch des Auftraggebers; dieser setze nämlich gerade einen Mangel voraus. Da der Schaden an den Fugen unstreitig erst nach der Abnahme aufgetreten war, könne hier nicht ohne Weiteres auf die Mangelhaftigkeit der Werkleistung geschlossen werden. Für die Beurteilung, ob eine Leistung mangelhaft ist, kommt es nach Ansicht des BGH auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem nach einer Abnahme eingetretenen Zustand könne die Mangelhaftigkeit eines Werks allein nicht begründet werden. Hier hätte die Vorinstanz auch andere Ursachen mit in Betracht ziehen müssen, zumal der Fliesenleger eine unsachgemäße Reinigung durch den Auftraggeber behauptet hatte.

Darüber hinaus weist der BGH die Ansicht der Vorinstanz als unzutreffend zurück, dass sich bereits aus der Verletzung der Hinweispflicht die Mängelhaftung ergebe. Die Hinweispflicht knüpfe an einen vorhandenen Mangel an und könne einen Werkunternehmer entlasten, wenn er auf den möglicherweise entstehenden Mangel vor Ausführung der Werkleistung hingewiesen hat. Keinesfalls sei sie jedoch geeignet, eine Mängelhaftung überhaupt erst zu begründen.

Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, wird nunmehr die notwendigen Feststellungen zu treffen haben, ob die Fliesenarbeiten tatsächlich mangelhaft erfolgt waren. Die Beweislast, dass die Fugen bereits zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft waren, trägt dabei der Auftraggeber.

(BGH, Urt. v. 25.02.2016 - VII ZR 210/13)



RA'in Sabine Schönewald, 03.05.2015

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