Mehrere einfache Verkehrsverstöße können Fahrverbot rechtfertigen
Die Redensart „Auch Kleinvieh macht Mist“ findet offensichtlich auch im Straßenverkehrsrecht Anwendung: Dies musste jüngst ein betroffener Verkehrsteilnehmer erleben, der nach fünf kleineren bußgeldpflichtigen Verkehrsverstößen innerhalb von knapp drei Jahren, wie die dreimalige verbotswidrige Handynutzung am Steuer sowie die zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung um jeweils 22 km/h durch das Amtsgericht Hamm mit einem Fahrverbot belegt wurde. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg; das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und stellte klar, dass der Betroffene durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften mit einem zumindest abstrakten Gefährdungspotenzial erkenne lasse, dass „es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle“. Das Gericht bewertete die Gesamtumstände als „beharrliche Pflichtverletzung“ des Betroffenen und war daher der Ansicht, dass er zu Recht neben den Geldbußen auch mit einem Fahrverbot belegt worden sei.
(OLG Hamm, Beschl. vom 17.09.2015 - 1 RBs 138/15)
RAin S. Schönewald, 3. Dezember 2015