Mehrere Nachbesserungsversuche bei Werkverträgen zulässig

Nach einer weit verbreiteten Ansicht insbesondere bei Kunden von Handwerksunternehmen gilt die Nachbesserung nach 2 erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Dass dies grundsätzlich rechtlich so nicht zutreffend ist, entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte ein Bauunternehmer von seinem Auftraggeber nach umfangreichen Umbau- und Malerarbeiten noch restlichen Werklohn aus dem Einbau einer Haustür. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung, weil er der Ansicht war, dass nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen bezüglich verschiedener gerügter Mängel die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen und er nunmehr berechtigt sei, sowohl den schließlich im Verlauf des Gerichtsverfahrens angebotenen Einbau einer neuen Haustür abzulehnen als auch die Kosten für den Einbau einer neuen Haustür durch einen anderen Unternehmer in der Größenordnung von ca. 5.300 EUR von dem noch ausstehenden Restwerklohn des Bauunternehmers in Abzug zu bringen.

Dieser Ansicht folgte das Gericht jedoch nicht. Anders als im Kaufrecht habe der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht gerade nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung bereits nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen sei, so dass der Auftraggeber dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse, bevor er einen anderen Unternehmer auf Kosten seines Vertragspartners mit der Nachbesserung beauftragen könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Fall sei entscheidend zu berücksichtigen, dass die Nachbesserung mit dem von dem Bauunternehmen zuletzt angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich sei. Dies gelte unabhängig davon, dass die Mängelbeseitigung nicht bereits veranlasst worden ist und die ursprüngliche Fehlerquelle erst verspätet ermittelt wurde, die einen mangelfreien Einbau der Haustüre verhindert hatte. Aus diesem Grund seien die bisherigen fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche nicht als endgültig zu bewerten.

Nach der Entscheidung des Gerichts war der Auftraggeber mithin nicht berechtigt, den angebotenen Einbau einer neuen Tür abzulehnen und verurteilte ihn zur Zahlung des Restwerklohns, Zug um Zug gegen u.a. an der Haustür zu beseitigender Mängel.

(OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2013 -21 U 86/12-)

Praktische Auswirkung des Urteils:

Trotz der Entscheidung wird man nicht pauschal davon ausgehen können, dass einem Werkunternehmer nun eine Vielzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, die der Auftraggeber hinzunehmen hat. Vielmehr macht die Entscheidung deutlich, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Klargestellt ist jedoch, dass der Auftraggeber grundsätzlich nicht das Recht hat, nach 2 gescheiterten Versuchen weitere Leistung abzulehnen.

 

25.11.2013, RAin S. Schönewald