Mindestlohn: Dokumentationspflichten gelockert
Nach heftiger Kritik aus dem Handwerk und allen anderen Wirtschaftszweigen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die umstrittene zunächst geltende Dokumentationspflicht beim Mindestlohn gelockert und eine entsprechend geänderte Verordnung (Mindestlohn-Dokumentationspflichtenverordnung) verabschiedet, die seit dem 01.08.2015 in Kraft ist.
Es handelt sich um folgende Änderungen und Klarstellungen für eine praxisgerechtere Handhabung der Pflichten aus dem Mindestlohngesetz:
Die Einkommensschwelle für eine Aufzeichnungspflicht ist auf 2.000 EUR herabgesetzt. Das bedeutet, dass die Aufzeichnungspflicht bezüglich aller Beschäftigten entfällt, deren regelmäßiges Monatsentgelt 2.000 EUR brutto überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die vergangenen 12 Monate nachweislich gezahlt hat.
Vollständig ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind nunmehr mitarbeitende Familienangehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers bzw. der vertretungsberechtigten Organe oder Gesellschafter im Falle einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft.
Im Handwerk gilt die Aufzeichnungspflicht für alle geringfügig Beschäftigten sowie für Beschäftigte der Branchen des Baugewerbes, des Friseurhandwerks, der Gebäudereinigung sowie des Fleischerhandwerks.
Für die von der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht betroffenen Branchen und Beschäftigten müssen Aufzeichnungen über
-Beginn
-Ende u.
-Dauer der täglichen Arbeitszeit
geführt und bereitgehalten werden.
RAin S. Schönewald, 18.08.2015