Muss der Juwelier den Kunden über bestehende Versicherung aufklären?

Mit der Frage, ob ein Juwelier generell verpflichtet ist, den Kunden bei der Entgegennahme dessen Schmucks darüber aufzuklären, ob er eine Versicherung gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub unterhält, hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

Der Fall: Ein Kunde hatte einem Juwelier/Goldschmied Schmuck im Wert von rd. 2.930 EUR zur Reparatur übergeben. Der Juwelier wurde Opfer eines Raubüberfalls, bei dem auch sämtlicher Kundenschmuck entwendet wurde. Der Juwelier war gegen Diebstahl und Raub nicht versichert und hatte den Kunden bei Annahme des Schmucks auch nicht darauf hingewiesen. Der Kunde verklagte den Juwelier auf Wertersatz. Doch zunächst nicht mit Erfolg.

Zunächst stellte der BGH fest, dass ein Juwelier nicht generell verpflichtet sei, entgegengenommenen Kundenschmuck zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz sei der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat der BGH jedoch die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen, welches diesbezüglich nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben hatte. Das Berufungsgericht hat nunmehr die für die Branche durchaus wichtige Frage der Branchenüblichkeit einer Versicherung von Kundenschmuck zu entscheiden.

(Pressemitteilung BGH, Urt. v. 2.6.2016 - VII ZR 107/15)



RA'in Sabine Schönewald, 23.06.2016

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