Neue "Brückenteilzeit" gilt nur für Betriebe ab 45 Mitarbeitern

Ab 2019 gibt es für Arbeitnehmer ein  Recht auf „Brückenteilzeit“, d.h. ein Recht auf Teilzeitarbeit mit einem Anspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitstelle. Schon bisher hatten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Die Rückkehr in die Vollzeit setzte allerdings bislang das Einverständnis des Arbeitgebers voraus und konnte nicht einseitig durch die Arbeitnehmer durchgesetzt werden.  Dies ändert sich nun ab dem kommenden Jahr durch das neue Recht auf Brückenteilzeit: Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind und mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen,  haben ab 2019 einen Rechtsanspruch darauf, nach einer Teilzeitphase zwischen einem und fünf Jahren, wieder in Vollzeit zurückzukehren. Die neue Regelung zur Brückenteilzeit mit einem Rückkehranspruch gilt allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. In Betrieben mit mehr als 15 aber weniger als 46 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Verkürzung ihrer Arbeitszeit, jedoch keinen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit. In Betrieben mit weniger als 16 Beschäftigten gilt weder ein Anspruch auf Teilzeit noch auf die neue Brückenteilzeit; hier kann allein der Unternehmer entscheiden, ob er dem Wunsch der Beschäftigten nach einer bestimmten Arbeitszeit nachkommen möchte oder nicht. In größeren Betrieben ab 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine Zumutbarkeitsgrenze; dort muss nur einem von 15 Mitarbeitern eine Brückenteilzeit gewährt werden.



Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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