Neue Corona-Einreiseregeln seit dem 9.November in Kraft- Wer trägt das Lohnrisiko für Quarantänen von Reiserückkehrern?

Die Infektionslage ist nach wie vor sehr angespannt und die Coronaregeln ändern sich ständig. Auch Unternehmen  stehen bezüglich des Umgangs mit der Pandemie nach wie vor vor erheblichen Herausforderungen. Obwohl die Anzahl der Reiserückkehrer nach den zurückliegenden Ferienzeiten zurückgegangen ist, sind viele Arbeitgeber verunsichert, welche Rechte und Pflichten sie bei Reiserückkehrern zu beachten haben und wer das Lohnrisiko im Falle von Reise-Quarantänen trägt.

 

Seit dem 9.November gelten wieder neue Regeln für Reiserückkehrer:

 

  • Danach müssen grundsätzlich alle Reise-Rückkehrer, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach NRW in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, für 10 Tage in häusliche Quarantäne;
  • Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen u.a. für Reisende aus Belgien, Luxemburg und den Niederlanden, wenn und soweit der Aufenthalt nicht länger als 24 Stunden gedauert hat;
  • Die Quarantäne kann nun frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise durch einen Negativ- COVID-19-Test beendet werden; ein Test vor oder am Tag der Einreise zur Verhinderung einer hiesigen Quarantäne ist nun nicht mehr möglich;
  • Für jeden Einreisenden nach NRW aus einem ausländischen Risikogebiet besteht nun grundsätzlich die Pflicht, seine Einreise beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf digitalem Weg über www.einreiseanmeldung.de anzumelden.

 

Doch wer trägt für die mindestens 5-tägige Quarantäne nach der Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet das Lohnrisiko?

Dies hängt zunächst davon ab, ob ein Arbeitnehmer während der häuslichen Quarantäne im Home- Office für den Arbeitgeber überhaupt tätig werden kann. Ist dies, wie im Handwerk, eher selten der Fall, würde die Zeit der Quarantäne-dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ folgend - grundsätzlich zu einem Lohnausfall ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung führen.

Ob der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne jedoch einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besitzt, hängt ganz entscheidend davon ab, ob der Arbeitnehmer in ein Gebiet gereist ist, das bereits zum Beginn der Reise als Risikogebiet eingestuft war bzw. einer Reisewarnung unterlag.

Ist dies der Fall, spricht man nämlich von einer selbstverschuldeten Quarantäne des Arbeitnehmers und für diese gibt es keinen Entschädigungsanspruch.

Diesen bisher „lediglich“ als herrschende Rechtsansicht vertretenen Standpunkt hat das Bundeskabinett auch  gerade im verabschiedeten „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ geregelt. Das Gesetz befindet sich aktuell  noch im Abstimmungsverfahren im Bundesrat und wird voraussichtlich Anfang Dezember in Kraft treten.

 

Danach ist ein Anspruch auf eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn eine Quarantäne durch den Nichtantritt einer Reise in ein Risikogebiet hätte vermieden werden können. Als vermeidbar gilt eine Reise jedenfalls immer dann, wenn keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine Reise bestehen.

Auch wenn derzeit fast flächendeckend alle Reisziele als Risikogebiete ausgewiesen sind, soll es nach derzeitigem Stand hingegen eine Entschädigung  geben, wenn das Reiseziel erst im Verlauf des Aufenthaltes zu einem Risikogebiet wird.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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