Was bedeutet das für Einsätze/Arbeiten in Privatwohnungen von Kunden?Neue Regeln zu Kontaktbeschränkungen ab dem 11.01.2021:
Auch die Landesregierung von NRW hat auf Grund der weiterhin hohen Infektionszahlen die Fortsetzung des Lockdowns über den 10. Januar hinaus und zunächst befristet bis zum 31. Januar 2021 beschlossen.
Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen aus dem Dezember-Lockdown ergeben sich speziell für Handwerksbetriebe keine Änderungen. Weiterhin gilt, dass handwerkliche Leistungen und Dienstleistungen erbracht werden dürfen, wenn und soweit sie nicht durch die Coronaschutz-Verordnung untersagt sind.
Entgegen eines immer wieder anzutreffenden Irrtums dürfen die weiterhin erlaubten handwerklichen Leistungen u. Dienstleistungen auch vor Ort beim Kunden in dessen Privatwohnung ausgeführt werden, ohne dass dabei die neuen, verschärften Regeln zur Kontaktbeschränkung (Treffen im öffentlichen Raum nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig) Anwendung finden.
Konkret bedeutet dies, dass Handwerksbetriebe die beauftragten Leistungen auch mit mehr als einem Monteur in der Privatwohnung des Kunden erbringen darf. Ein Kunde hat jedenfalls kein Recht, im Hinblick auf die Regeln der CoronaschutzVO zu den neuen Kontaktbeschränkungen, die Erledigung der beauftragten Leistungen nur von maximal einem Monteur einzufordern.
Zur Überzeugung von "uneinsichtigen" Kunden hilft eventuell ein Hinweis u.a. auf die entsprechende Textpassage in § 2 der CoronaschutzVO NRW, wonach sich die Kontaktbeschränkungen ausdrücklich nur auf den "öffentlichen Raum" beziehen, wozu die Privatwohnung des Kunden jedenfalls nicht zählt.
Die neuen Kontaktbeschränkungen betreffen nur private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, wozu das Zusammentreffen von Personen zur Erbringung von derzeit erlaubten Handwerksleistungen oder Dienstleistungen nicht gehört.
hier der Text (Auzug) aus der CoronaschutzVO NRW vom 7.1.2021:
§2
Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alkoholverbot
(1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden
1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes,
1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann,
2. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,
Das Land NRW hat die Reichweite der neuen Kontaktbeschränkungen ganz anschaulich auf seinen Internetseiten dargestellt:
Eine häufige Frage: Muss beim Kunden eine Maske getragen werden?
Diesbezüglich sind die Regelungen der CoronaschutzVO leider nicht eindeutig.
Nach den aktuellen Regelungen der CoronaschutzVO (§ 1 Abs. 4) gilt für alle Betriebe, Unternehmen und Behörden und andere Arbeitgeber in geschlossenen Räumen und unabhängig von einem Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden eine grundsätzliche Maskenpflicht (einfache Alltagsmaske reicht grds. aus). Am "Arbeitsplatz" besteht nur dann keine Maskenpflicht, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Übertragen auf Einsätze vor Ort beim Kunden in dessen Wohnung (geschlossene Räumlichkeiten) ist mithin also davon auszugehen, dass dort - vergleichbar mit einem "Arbeitsplatz" - grundsätzlich eine Maskenpflicht besteht, wenn und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
Nur soweit es zur Ermöglichung einer Dienstleistung erforderlich ist (§ 3 Abs. 6), kann die Maske vorübergehend abgelegt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann nach hiesiger Auslegung u.a. dann vorliegen, wenn es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit handelt und die Maske die Atmung sowie die Sicht (z.B. Beschlagen der Brille) behindert.
Lässt sich ein Mindestabstand zum Kunden zur Abwicklung des Auftrages einmal nicht einhalten (z.B. bei Absprachen in engeren Räumen), so sollte zur Vermeidung möglicher Risiken jedoch auf jeden Fall eine Maske getragen werden.
Kontakt
Hauptabteilungsleiterin
Tel. +49 221 - 2022 210