Neuer Lauf der Gewährleistungsfrist nach Nachbesserung?
Entgegen der vielfach bestehenden Ansicht, dass jede Nachbesserung die Gewährleistungsfrist erneut in Gang setzt, trifft dies indessen nicht auf jeden Fall zu. Ob Maßnahmen zur Mängelbeseitigung die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nur für die Dauer der Arbeiten hemmen oder zum Neubeginn der Frist führen, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) hängt es davon ab, ob die Reparatur oder Austauschleistung als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungsfrist des Verkäufers bzw. Werkunternehmers zu verstehen ist. Handelt ein Werkunternehmer erkennbar im Bewusstsein, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein, liegt der Fall klar: Die Gewährleistungsfrist für diese Arbeiten läuft neu an. Liegt die Motivation des nachbessernden Werkunternehmers nicht so klar auf der Hand, kommt es auf sämtliche Umstände wie den Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten an. Besonders umfangreiche oder kostenintensive Arbeiten können dabei eher auf ein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht hindeuten als kleinere Reparaturarbeiten oder der Austausch von Kleinteilen. Erfolgt die Nachbesserung mithin rein aus Kulanz oder zur einvernehmlichen Beilegung eines diesbezüglichen Streits, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut an zu laufen.
Aus diesen Grundsätzen lässt sich für alle Werkunternehmer die grundsätzliche Empfehlung ableiten, nicht durch voreilige und unzutreffende Erklärungen eine Mängelbeseitigungspflicht anzuerkennen und dadurch seine Gewährleistungsfrist zeitlich überobligatorisch zu verlängern.
RAin S. Schönewald, 05.11.2015