Neues Betriebsrentenrecht
Mit dem neuen sog. „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ wurde die betriebliche Altersversorgung reformiert und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen stärkere Anreize geschaffen, die betriebliche Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter zu fördern. Die Kernpunkte der Neuregelung sind u.a. eine höhere und optimierte steuerliche Förderung der bAV (statt bislang 4% können nunmehr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine bAV gezahlt werden) sowie die Einführung eines Förderbetrages für Einzahlungen des Arbeitgebers in eine bAV für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 EUR. Ein weiterer Kernpunkt der Reform betrifft die Entgeltumwandlungssysteme:
Für alle Arbeitgeber, die zukünftig Entgeltumwandlungen (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) mit Mitarbeitern vereinbaren, gilt Folgendes: Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen von dem ersparten Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen pauschal 15 % in den bAV-Vertrag als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung erst ab 2022.
Auch zu dieser Thematik hat der ZDH für den ersten Überblick einen Flyer herausgegeben, der unter https://www.zdh.de/presse/publikationen/info-flyer/die-betriebsrentenreform/ abgerufen werden kann.