Neues Rentenpaket verabschiedet - auch selbstständige Handwerker profitieren!
Das „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) hat nun den Bundesrat passiert und wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Es handelt sich um ein Rentenpaket mit Leistungs-ausweitungen, entsprechend der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD.
Im Einzelnen handelt es sich um Verbesserungen bei der rentensteigernden Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, bei der Erwerbsminderungsrente durch erweiterte Zurechnungszeiten, der Reha-Leistungen durch ein 100 Mill. EUR aufgestocktes Budget sowie Verbesserungen durch die Einführung der abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für Versicherte mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren.
Letzterer Teil des Rentenpakets ist in der Öffentlichkeit zwar viel diskutiert worden, weitgehend jedoch ohne ausdrückliche Erwähnung des Umstandes, dass auch Selbständige und damit u.a. auch selbständige Handwerksunternehmer von der Neuregelung profitieren und ab dem 01. Juli die Möglichkeit haben, ab 63 Jahren ohne Abschlag in Rente zu gehen.
Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist – neben Vollendung des 63. Lebensjahres - die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 45 Beitragsjahren. Auf diese Wartezeit werden normalerweise nur Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten angerechnet. Mit dem neuen Rentenpaket kann der Rentenanspruch auch erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Dies bedeutet, dass gerade auch selbstständige Handwerker, die vor ihrem Wechsel in die freiwillige Versicherung zunächst 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingebracht haben, künftig auch in Kombination mit ihren anschließenden freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch auf die abschlagsfreie Rente ab 63 begründen können.
Für die Erfüllung der 45 Beitragsjahre sind kurzzeitige Unterbrechungen wie Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I, Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld unschädlich und werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II.
Zur Vermeidung von missbräuchlichen Frühverrentungstatbeständen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit werden allerdings in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge, die neben dem Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden, nicht mitgezählt.
Weitere Informationen zum Rentenpaket sind u.a. auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de zusammengestellt. Darüber hinaus können auch telefonisch Fragen über die kostenfreie Servicetelefonnummer 0800 1000 4800 der Deutschen Rentenversicherung (Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr, Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr) gestellt werden.
RA'in S. Schönewald, 23.06.2014