...und insbesondere zur Abtretungsregelung gem. § 27 Abs. 19 des UStGNeues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen...

Das Bundesfinanzministerium hat bisherige Rechtsunsicherheiten zur Abtretungsregelung im Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen beseitigt.

Was geschah:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2013 entgegen der damals gültigen Verwaltungsanweisungen entschieden, dass nicht der Bauträger, sondern der die Bauleistung erbringende Unternehmer (insb. Bauunternehmer) die Umsatzsteuer auf bezogene Leistungen schuldet (BFH, Urteil vom 22.08.2013, Az. V R 37/10).

Aufgrund dieses Urteils forderten viele Bauträger die von ihnen an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer für die Bauleistungen zurück. Daraufhin hätten eigentlich die leistenden Unternehmer die Rechnungen berichtigen (Ausweis der Umsatzsteuer auf die Bauleistung) und die Steuer an das Finanzamt zahlen müssen und hätten sodann die Bauträger auffordern müssen, die entstandene Umsatzsteuer nachträglich an sie (die leistenden Unternehmer) zu zahlen, da sie bisher nur den Nettobetrag erhalten hatten.

Um die leistenden Unternehmer vor der entsprechenden finanziellen Belastung und der Unsicherheit, ob sie die Umsatzsteuer tatsächlich nachträglich vom Bauträger erhalten, zu schützen, hat der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG eine Regelung geschaffen, nach der der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Leistungsempfänger (also dem Bauträger) an das Finanzamt abtreten kann. Nimmt das Finanzamt die Abtretung an, so wirkt diese unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zugunsten des leistenden Unternehmers wie die Zahlung der Umsatzsteuer, und der Unternehmer ist von seiner Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt befreit. Auf der anderen Seite eröffnete die Gesetzesregelung dem Finanzamt auch überhaupt erst die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nachträglich gegenüber dem leistenden Unternehmer festzusetzen.
Über die Anwendung dieser Regelung ist nachträglich Unsicherheit entstanden, weil ein Finanzgericht verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Gesetzesnorm geäußert hat (FG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, Az. 5 V 5026/15). Andere Finanzgerichte haben dem widersprochen und die Vorschrift für verfassungsgemäß erklärt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2015, Az. 1 V 1486/15; FG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2015, Az. 2 V 1107/15; FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015, Az. 5 K 80/15).

Auf Nachfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) hat das Bundesfinanz-ministerium nun klarstellend folgende Erklärungen abgegeben:

  • Wenn der leistende Unternehmer die Rechnung gegenüber dem Bauträger berichtigt (Ausweis der Umsatzsteuer) und die gegenüber dem Bauträger entstehende Umsatzsteuerforderung (s.o.) wirksam an das Finanzamt abtritt, so führt dies zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs des Finanzamts gegenüber dem leistenden Unternehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt wurde oder nicht. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG ändert hieran nichts. Der leistende Unternehmer muss nicht befürchten, aus diesem Grunde nachträglich für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden.

  • Das Finanzamt wird eine wirksame Abtretung in aller Regel annehmen, wenn der leistende Unternehmer sich gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs gegenüber dem Bauträger mitzuwirken (insb. durch Herausgabe von Informationen und Unterlagen, die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlich sind, aber auch Mitteilung von evtl. Gründen für Einwendungen/Gegenrechten des Leistungsempfängers).

Für weitergehende Fragen steht Ihnen insbesondere Ihr Steuerberater, aber auch die Kammer zur Verfügung.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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