Neuregelung Mutterschutzgesetz

Nach einigen Verzögerungen auf Grund  strittiger Details ist nun das "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts" zum 30.05.2017 in Kraft getreten und reformiert das alte Mutterschutzgesetz insbesondere durch Ausweitung  des Personenkreises, Stärkung  des  Arbeitsschutzes, aber auch durch flexiblere Beschäftigungsmöglichkeiten von Schwangeren. Mit Ausnahme von Regelungen zur verlängerten Schutzfrist von Müttern nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt, treten die wesentlichen  Neuregelungen des Gesetzes, die  teilweise auch einen größeren Vorlauf zur Umsetzung bei den Arbeitgebern erfordern, allerdings erst am 01.01.2018 in Kraft. Es  handelt sich um die folgenden wesentlichen Änderungen:

I. Änderungen, die bereits seit dem 30.05.2017 gelten und demnach aktuell zu beachten sind:



Längerer Mutterschutz bei Geburt von Kindern mit Behinderung

Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten künftig einen um vier Wochen längeren und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt.



Allgemeiner Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Neu eingeführt ist zudem ein viermonatiger Kündigungsschutz für alle Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Bis dato erhielten Frauen nach einer Fehlgeburt nur dann einen viermonatigen Kündigungsschutz, wenn die Totgeburt mindestens 500 Gramm schwer war. Die Differenzierung nach dem Gewicht der Totgeburt spielt ab sofort mithin keine Rolle mehr.

 

II. Änderungen, die erst ab dem 01.01.2018 in Kraft treten:


Ausweitung des Personenkreises


Das neue Mutterschutzgesetz bringt eine Erweiterung des Personenkreises. Bislang gilt  das Gesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Künftig wird es auf weitere, sonstige  Personen in anderen rechtlichen Konstellationen zu Arbeitgebern, Auftraggebern aber auch Institutionen stehen. So werden künftig  u.a. insbesondere auch Frauen in betrieblicher Berufsausbildung, Praktikanten i.S. des §26 des Berufsbildungsgesetzes, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Schüler und Studentinnen vom Mutterschutzgesetz erfasst - letztere soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.



Neue Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz von Schwangeren und weniger Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Schwangeren

Die bisher in der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) geregelten Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen sind nunmehr im Mutterschutzgesetz selber zu finden und nehmen den Arbeitgeber über den reinen Gesundheitsschutz hinaus in die Pflicht, Beschäftigungsverbote aus rein betrieblichen Gründen möglichst zu vermeiden. Erklärtes Ziel der Neuregelung ist es ausdrücklich, Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Schwangeren zu reduzieren, die häufig lediglich zur Vermeidung möglichst aller  Risiken eines Arbeitgebers erfolgen und weil diesem der Aufwand für eine Umgestaltung  des Arbeitsplatzes zu hoch ist.

Künftig ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes seiner schwangeren Mitarbeiterin durchzuführen, den Arbeitsplatz umzugestalten oder die schwangere Mitarbeiterin an einer anderen geeigneten Stelle einzusetzen. Nur wenn beides nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, darf der Arbeitgeber bei sog. "unverantwortbaren Gefährdungen" ein Arbeitsverbot verhängen. Zur besseren Handhabung dieses etwas unbestimmten Gefährdungsbegriffes in der Praxis wird die Bundesregierung bis zum Inkrafttreten noch Empfehlungen erarbeiten, über die wir zum entsprechenden Zeitpunkt gegen Ende des Jahres noch berichten werden.



Arbeitszeitbeschränkungen werden gelockert

Nachtarbeit bleibt für schwangere und stillende Frauen zwar weiterhin branchenunabhängig verboten.  Insgesamt schafft die Neuregelung jedoch einige Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeitszeit, wenn dies dem Wunsch der  Betroffenen entspricht.

Das strikte Verbot einer Arbeit nach 20 Uhr wird um 2 Stunden nach hinten verschoben. Für die Zeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Erklärt sich die Frau ausdrücklich zu einer Arbeit in dieser Zeit bereit und liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, kann die Genehmigung dieser Arbeitszeit beantragt werden. Für die Zeit der Antragsprüfung bei der Behörde kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen und nach 6 Wochen ab Antragstellung gilt der Antrag als genehmigt, wenn er bis dahin noch nicht abgelehnt wurde.

Auch das Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage wird gelockert und künftig können Schwangere in allen Branchen auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Voraussetzung ist jedoch u.a., dass  die schwangere oder stillende Frau nicht alleine arbeitet; es muss stets gewährleistet sein, dass Hilfe erreichbar ist.  Zudem kann ein einmal erteiltes Einverständnis jederzeit widerrufen werden.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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