Neustarthilfe

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Neustarthilfe 2022

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

  • Seit dem 1. April können Sie bei Ihrem Antrag auf Neustarthilfe oder Neustarthilfe Plus auf prüfende Dritte wechseln
  • Jetzt auch für Direktantragstellende: Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus und umgekehrt möglich.

⇒ weitere Informationen

Neustarthilfe Plus

Zusätzliche Unterstützung für Soloselbstständige – Antragstellung seit dem 16.07.2021 möglich, Antragsfrist bis 30.04.2022 verlängert

Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an. Sie unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Die Antragsfrist wird bis zum 30.04.2022 verlängert!

Neustarthilfe

Besondere Unterstützung für Soloselbstständige – Antragstellung seit dem 16.02.2021 möglich

Als Soloselbstständige gelten Antragstellende, die weniger als eine/n Mitarbeiter/in beschäftigen (im Vollzeit-Äquivalent). Seit dem 15. März 2021 wurde das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind und deren Antrag für diese Gesellschaft stellen wollen.

Die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III bringt erhebliche Verbesserungen für Soloselbstständige . Betroffene erhalten eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss .

Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine ungedeckten Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes des entsprechenden Zeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

Es handelt sich um einen Zuschuss, der - wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen - nicht bzw. ggf. anteilig zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine ungedeckten Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Bei geringeren Rückgängen erfolgen entsprechend geringere Zahlungen.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.

Um den Referenzumsatz zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.

Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).

Neu ab 01.04.2021:

Bislang müssen sich Betriebe / Soloselbständige bereits bei Antragstellung festlegen, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wir hatten uns hier für eine Günstigerprüfung zum Zeitpunkt der Schluss-abrechnung ausgesprochen; eine entsprechende Wahlmöglichkeit wird nun eingeführt.



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Hier finden Sie die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie