Nicht verpassen: Vor Jahresende Verjährung von Forderungen prüfen!

Immer zum Kalender-Jahresende können Forderungen verjähren und sind danach nicht mehr durchsetzbar- selbst, wenn sie  begründet und ggfs. sogar unstreitig sind.

Daher sollte jeder Unternehmer den Bestand seiner noch offenen (älteren) Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen.

Betroffen von einer  Verjährung zum 31.12.2024 sind Geldforderungen aus dem Jahr 2021, die der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen, wie z. B. auch der Werklohnanspruch eines Handwerkers. Der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Wer also noch fällige offene oder teiloffene Forderungen aus dem Jahr 2021 hat oder gar bislang versäumt hat, überhaupt eine Rechnung zu stellen, für den besteht nun also dringend Handlungsbedarf.

Zunächst kann noch versucht werden, den Kunden zur Zahlung aufzufordern oder ihn zumindest zu einem schriftlichen (!) Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu bewegen. Funktioniert dies nicht oder ist zu wenig Zeit bis zum Jahresende, bleibt für eine Fristenhemmung nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides zu stellen oder gar Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner reicht jedenfalls nicht aus, um die Verjährungsfrist zu hemmen.

Grundsätzlich benötigt man für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens keine rechtlichen Vor- oder Fachkenntnisse, so dass die Einschaltung eines Rechtsdienstleisters (z.B. Inkassounternehmen) hierfür in der Regel nicht notwendig ist. Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss lediglich auf offiziellen amtlichen Vordrucken entweder per Formular oder online über das Mahnportal der Bundesländer (www.online-mahnantrag.de) als Barcodeantrag oder —sofern eine Signaturkarte vorliegt — als online übermittelte Datei gestellt werden.

Weitere Infos und Hilfen zur Einleitung und zum Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens erhalten Sie u.a. auf den Internetseiten des Justizministeriums unter www.justiz.nrw oder in der Rechtsabteilung Ihrer Kammer (telef. unter: 0221/2022-210 oder per Mail über: schoenewald@hwk-koeln.de).

 

 

 

 

 

 

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de