"OK"-Vermerk im Telefax-Sendebericht ist starkes Indiz für Zugang!

Manchmal ist es gar nicht so einfach, einem Empfänger ein Dokument so zuzustellen, dass man für den Ernstfall einen gerichtsfesten Beweis für den Zugang hat. Die Zustellung mittels Einschreiben - jedenfalls in Form des Übergabeeinschreibens mit oder ohne Rückschein - hat jedenfalls so seine Tücken und ist gerade in Fällen, in denen die Zeit drängt, kein geeigneter Weg, den Zugang eines Schreibens beweissicher zu führen. Denn trifft der Postzusteller niemanden an, legt er lediglich einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten, nicht aber den eigentlichen Brief. Dessen Abholung bei der Postfiliale innerhalb einer Woche ist nicht sicher und damit ist auch die Bewirkung des Zugangs sowie die entsprechende Beweisführung nicht so einfach. Die Zustellung durch das sog. Einwurf-Einschreiben zu einem erheblich günstigeren Preis ist zwar mittlerweile nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 25.01.2012 - VIII ZR 95/11) wieder interessanter geworden und entrückt seitdem seinem Schicksal der Vernachlässigung immer mehr. Zuvor hatten viele Gerichte die Auffassung vertreten, dass mittels Einwurf-Ein-schreiben sich kein Zustellungsnachweis führen lasse. Seit der genannten höchst-richterlichen Entscheidung reicht der bei der Post angeforderte Zustellbeleg idealerweise zusammen mit einem Zeugen, der den Inhalt des Briefumschlages bezeugen kann, als Beweis des Zugangs aus.

Doch gerade wenn die Zeit noch mehr drängt und sich die Zustellung per Telefax anbietet, stellt sich die Frage, ob der Sendebericht für einen solchen Beweis nicht auch ausreicht.

Nach einem „Zick-Zack-Kurs“ in der Rechtsprechung zeichnet sich mittlerweile ab, dass ein „OK“- Vermerk im Sendebericht doch nicht so wertlos ist. In der letzten Zeit gab es seitens der Obergerichte hierzu jedenfalls entsprechende Entscheidungen mit eindeutiger „Sympathiebekundung“ für den Beweiswert eines Protokolls.

Aktuell wurde eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz veröffent-licht, wonach dem „OK“-Vermerk im Sendebericht zumindest eine starke Indizwirkung zuerkannt wird. Nach Ansicht des Gerichts belegt das Vorliegen eines „OK“-Vermerks im Sendebericht das Zustandekommen der Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit. Der „OK“-Vermerk stelle zwar keinen vollen Beweis für den Zugang eines Dokumentes beim Empfänger dar, wohl aber ein Indiz hierfür. Behauptet der Empfänger einer Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt es ihm, im Rahmen seiner (sekundären) Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Gerätes enthalten ist und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt. In so einem Fall muss der Empfänger nach Ansicht des Gerichts mithin den fehlenden Zugang beweisen.

(OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2013 - 3 W 298/13)

 

Fazit: Wer den praktischen und insbesondere zeitlich interessanten Kommunikationsweg der Zustellung per Telefax wählt, steht mithin im Rahmen der Beweisführung nicht aussichtslos dar. Die absolute Gewissheit über den Zugang der Sendung gibt der positive Sendebericht durch den „OK“-Vermerk im Sendebericht jedoch nicht.

Wer also insbesondere auf eine 100%-ig beweissichere Zustellung angewiesen ist und dabei noch ausreichend Zeit hat, sollte sich den Zugang des Schreibens schriftlich bestätigen lassen oder aber gleich eine Form der Übermittlung wählen, welche die wirksame Zustellung sicherstellt und beweist. Hierzu zählen die Übersendung per Einschreiben (s.o.) oder aber die Übergabe per Boten, welcher sich zuvor nachweislich über den Inhalt des überbrachten Schreibens informiert hat.

 

RA'in S. Schönewald, 06.02.2014