Pflicht zum Urlaub vor Kurzarbeit?

Grundsätzlich kann Urlaub auch während der Kurzarbeit genommen werden. Die Urlaubstage sind dann in Höhe des üblichen Urlaubsentgeltes zu vergüten. Aber wie sieht es vor der Bewilligung, also zum Zeitpunkt der Beantragung von Kurzarbeit aus - muss hier vorrangig vor Kurzarbeit Urlaub genommen werden?

Seit dem 01. Januar 2021 ist dies wieder so. Grundsätzlich muss nicht nur ein bestehendes Arbeitszeitguthaben, sondern auch der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (96 Abs.4 5.2 Nr.2 SGBIII). Die Bundesagentur für Arbeit kehrt damit wieder zum ursprünglichen Rechtszustand vor den Ausnahmeregelungen durch die Corona-Pandemie zurück. Wird Urlaub entgegen der Vorgaben nicht vor der Kurzarbeit eingebracht, entfällt für Arbeitgeber der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Für den Resturlaub aus 2020 gilt dies uneingeschränkt so; Resturlaub muss mithin zur Vermeidung vor Kurzarbeit zwingend eingebracht werden. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte" Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr haben und deren Verfall nun droht, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren.

Für den neuen Urlaubsanspruch für das Jahr 2021 wird zwischen eines bereits verplanten Urlaubes und des noch nicht verplanten Urlaubes unterschieden.

Zur Vermeidung von Kurzarbeit ist der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich vorrangig vor Kurzarbeit einzubringen. Gibt es hingegen bereits eine Urlaubsplanung, muss der verplante Urlaub nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern wird erst zu den geplanten Zeiten genommen. Allerdings darf von der bereits erfolgten Urlaubsplanung nicht nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen werden.

Tipp: Für die Praxis ist daher allen Unternehmen, die auch in 2021 von Kurzarbeit betroffen sind, zu empfehlen, unverzüglich mit ihren Mitarbeitern in die Urlaubsplanung einzusteigen und —soweit dies noch nicht geschehen ist- diese aufzufordern, den gesamten Jahresurlaub für das Jahr 2021 zu planen und einzureichen. Befindet sich der Arbeitnehmer aktuell bereits in Kurzarbeit, ist die

Urlaubsplanung umso eiliger vorzunehmen. Diese Urlaubsplanung (Urlaubsliste) kann der Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld sodann entsprechend übergeben werden.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de