Pflicht zur Aushängung von Preistabellen

Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen aufzustellen. Auf diesem Weg sollen Transparenz und Zuverlässigkeit hinsichtlich der Preisgestaltung gewährleistet werden. Zwar ist diese Verpflichtung nicht neu, allerdings häufig nicht allen Betrieben bekannt.

Das Preisverzeichnis ist in den Geschäftsräumen anzubringen. Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist das Preisverzeichnis auch gut sichtbar dort anzubringen. Das Preisverzeichnis muss den Gesamtpreis enthalten. Ca-Preise oder die Angabe einer Preisspanne sind nicht zulässig. Auf dem Preisverzeichnis sollte der Hinweis angebracht werden, dass die Preise die Mehrwertsteuer beinhalten.

Bei Zuwiderhandeln kann ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Ein Zuwiderhandeln kann außerdem einen Verstoß gegen § 3a UWG und damit einen unlauteren Wettbewerb darstellen. Zusätzlich kann ein auch ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorliegen, der zu einer kostenbewehrten Abmahnung führen kann.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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