Ratgeber AusbildungsrechtPflichten des Ausbildungsbetriebes
Der Ausbildungsbetrieb ist gem. § 14 Abs. 1 BBiG verpflichtet:
1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
2. Ausbilder
selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben;
3. Ausbildungsordnung
dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen.
4. Ausbildungsmittel
dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe, Fachliteratur und die Bereitstellung von Hard- und Software für den Fall des digitalen mobilen Ausbildens zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen / Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind.
5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte; Prüfungen
den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Besuch von angeordneten Ausbildungsmaßnahmen (überbetriebliche Unterweisung) außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen bzw. nicht zu beschäftigen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Prüfungen und an den Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen-/Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
6. Schriftlicher und elektronischer Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise währen der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. Der Ausbildende wird dem Auszubildenden zum ordnungsgemäßen Führen der Ausbildungsnachweise anhalten und dies durch regelmäßige Abzeichnung oder in sonstiger geeigneter Weise bestätigen.
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck und seinen körperlichen Kräften angemessen sind ( § 14 Abs.3 BBiG).
8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
9. Ärztliche Untersuchungen
sich bei minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des 1. Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist.
10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages dessen Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer unter Beifügung einer Kopie der Vertragsniederschrift zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. Bei minderjährigen Auszubildenden ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen;
11. Anmeldung zu Prüfungen
den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenprüfungen und zu Gesellenprüfung / Abschlussprüfung anzumelden für die Teilnahme freizustellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bei
Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß JArbSchG beizufügen. Der Auszubildende erhält eine Kopie des Anmeldeantrages.