Preiserhöhungen von Materialen unbedingt absichern!
Das Thema Preiserhöhungen von Material und Rohstoffen ist keines, was sich erstmals durch die Coronapandemie stellt. Aber während der aktuellen Coronapandemie stellt sich das Thema ungleich heftiger und bezogen auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Materialien und Rohstoffe, deren Preise auf Grund von Lieferkettenunterbrechungen und Produktionsausfällen oft sehr kurzfristig und drastisch ausfallen. Auch für Handwerksbetriebe, die in ihren Angeboten mit bestimmten Preisen kalkuliert und sich vertraglich gegenüber ihrem Auftraggeber gebunden haben, kann dies insbesondere bei längerfristigen Baustellen zu unschönen Ergebnissen führen.
Daher sollte gut überlegt werden, wie man sich hiergegen so gut wie möglich absichern kann. Hier nennen wir Ihnen ein paar Möglichkeiten:
- Materialpreise vom Händler zusichern lassen und Angebote befristen
Soweit dies möglich ist, sollte man sich die Einkaufpreise vom Händler (schriftlich) zusichern zu lassen. Korrespondierend dazu sollte auch ein preisliches Angebot gegenüber Kunden möglichst nur befristet erfolgen. - Angebot als „freibleibend“ deklarieren
Lassen sich zum Zeitpunkt des Angebotes die Preise mit dem Händler noch nicht abschließend klären oder ist gar noch nicht klar, ob man den Auftrag überhaupt erhalten wird, kann es oft schon helfen, das Angebot als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ zu bezeichnen.
Ein Vertragsschluss setzt ein Angebot und eine hierauf bezogene Annahme des Angebotes voraus. Bei einem „freibleibenden oder unverbindlichen“ Angebot ist der anbietende Unternehmer an das Angebot nicht gebunden; es stellt lediglich einen Vorschlag für ein Angebot dar und der Kunde kann durch die Annahme eines solchen freibleibenden Angebotes nicht bereits den Vertragsschluss herbeiführen.
Doch Achtung! Der Kunde muss jedoch möglichst klar und unmissverständlich erkennen können, dass es sich um ein unverbindliches Angebot handelt. Daher sollte neben Bezeichnungen, wie „freibleibend“ idealerweise noch ein weiterer Hinweis, wie beispielsweise folgender erfolgen: „Zu diesem Zeitpunkt liegen uns noch keine verbindlichen Materialpreise vor; bei Interesse an einer Auftragserteilung erstellen wir Ihnen gerne ein verbindliches Angebot“. - Preisgleitklauseln für längerfristige Baustellen
Gerade für längerfristige oder nicht sofort abzuwickelnde (Bau-)leistungen und insofern zeitlich noch nicht übersehbare Marktrisiken kann die Vereinbarung einer sog. Preisgleitklausel eine wichtige Alternative zur Absicherung des Bauunternehmers vor unkalkulierbaren Preiserhöhungen sein. Auf die Formulierung und Ausgestaltung einer solchen Preis- oder Stoffgleitklausel sollte jedoch unbedingt geachtet werden, da unbestimmte Klauseln wie z.B. „Sollte es während der Vertragslaufzeit zu Lohn- oder Materialkostenänderungen kommen, sind wir berechtigt, die Preise anzupassen“ im Zweifel jedenfalls gegenüber Privatkunden meist nicht wirksam sind. Zudem sollte insbesondere bei Privatkunden auch beachtet werden, solche Gleitklauseln nur individuell im Angebot bzw. in einem individuellen Vertrag auszuhandeln und nicht lediglich als (vorformulierte) Regelung in den AGB`s zu platzieren. Denn auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen AGB-Rechtsprechung sind AGB-Klauseln sehr schnell unwirksam.