Ratgeber AusbildungsrechtProbezeit

Dauer der Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf ( § 20 BBiG).



Bei Umschülern gelten andere Regelungen:

Die Vereinbarung einer Probezeit ist hier nicht zwingend. Gesetzliche Vorschriften über die Dauer der Probezeit bestehen für Umschüler nicht. Insofern gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, wonach eine Probezeit von bis zu 6 Monaten möglich ist.



Probezeit richtig nutzen

Wenn man die Probezeit richtig nutzt gibt es dem Betrieb die Möglichkeit zu prüfen, ob der Azubi für den zu erlernenden Beruf geeignet ist. Die Leistungsfähigkeit des Azubis kann bei monotonen Routinearbeiten nicht festgestellt werden. Deshalb ist für den Anfang eine anspruchsvolle Arbeit, die keine großen Fachkenntnisse erfordert und in welcher der Azubi sich in kurzer Zeit einarbeiten kann besonders vorteilhaft. Durch eine sinnvolle Gestaltung der Probezeit merkt der Jugendliche auch, welche Anforderungen auf ihn zukommen. Somit kann den Vertragspartnern  klar werden, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche berufliche Eignung vorliegt.

 

Verlängerung der Probezeit

Eine Verlängerung der Probezeit ist grds. nicht möglich. Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Probezeit ist nichtig ( § 25 BBiG).

Nur wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum (§ 1  des Ausbildungsvertrages).

Beispiel:

  • Ausbildungsbeginn: 01.08.20xx
  • Probezeitende laut Vertrag: 30.11.20xx

Auszubildender erkrankt während der Probezeit insgesamt 6 Wochen. Die Probezeit verlängert sich daher gem. § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages um 6 Wochen bis zum 11.01.20xx

Keine Verlängerung, wenn Azubi nur 4 Wochen erkrankt!



Ist der Auszubildende während der Probezeit wegen Blockschulunterricht bzw. überbetrieblicher Ausbildung kaum im Betrieb, kann die Probezeit dennoch nicht verlängert werden, da dies keine Unterbrechung, sondern Teil der Ausbildung ist.

 

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen ( § 22 Abs. 1 BBiG).

Die Kündigung einer Schwangeren ist auch während der Probezeit grds. unzulässig, da § 17 MuSchG bereits ab Vertragsabschluss und nicht erst ab Ausbildungsbeginn gilt.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein. Sie muss der Kammer umgehend mitgeteilt werden. Dazu können Sie unser Mitteilungsformular nutzen.



Die Kündigung eines → Minderjährigen wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (i.d.R. Eltern) zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB).



Probezeitkündigung bei Umschülern

Bei Umschülern gelten hinsichtlich der Probezeitkündigung andere Regelungen. Anders als bei Ausbildungsverhältnissen besteht hier nur eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist kann nur durch Tarifvertrag, nicht aber einzelvertraglich abgekürzt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Ausspruch de Kündigung noch in der Probzeit erfolgt, auch wenn der Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt.



Urlaubsansprüche

Auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit hat der Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub (= 1/12 pro vollen Ausbildungsmonat).