Probezeit in befristeten Arbeitsverträgen- geht das?

Auch wenn -mit Ausnahme für Berufsausbildungsverhältnisse- keine Verpflichtung besteht, eine Probezeit zu vereinbaren, so enthalten die meisten Arbeitsverträge doch eine Regelung zur Probezeit.  Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Höchstdauer für die Probezeit 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB); in Tarifverträgen finden sich teilweise kürzere Probezeiten. Ein Vorteil der Probezeit liegt darin, dass während dieser die Kündigungsfrist lediglich zwei statt ansonsten vier Wochen beträgt.     

Auch in befristeten Arbeitsverträgen ist es möglich, eine Probezeit zu vereinbaren. Die Frage ist allerdings, wie lange eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis sein darf? Denn schließlich können befristete Arbeitsverhältnisse mit ganz unterschiedlicher Dauer abgeschlossen werden, so dass eine 6-monatige Probezeit unter Umständen unverhältnismäßig lang im Verhältnis zur Dauer der Befristung wäre.  Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2022 nach Umsetzung einer EU-Richtlinie zu Arbeitsbedingungen eine etwas „schwammige“ Regelung ins Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 15 Abs. 3 TzBfG) eingebracht.

Vorgeschrieben ist dort nur, dass die Länge im Verhältnis zur Befristung stehen muss. Seitdem gibt es einige gerichtliche Entscheidungen, die versuchen, hier einen Rahmen für eine angemessene Dauer der Probezeit zu stecken.

Bis dato hat sich noch keine einheitliche Tendenz der Gerichte abgezeichnet und es bleibt die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abzuwarten.  Bis dahin sind Unternehmen gut beraten, wenn sie sich bezüglich der Dauer einer Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen eher zurückhalten und diese auf höchstens ein Drittel der gesamten Befristungsdauer beschränken. 

(so: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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