Regeln für Fortzahlung des Entgelts an Feiertagen

Der Frühling bringt einige Feiertage, die in vielen Betrieben wieder Anlass für Unsicherheiten geben, unter welchen Umständen und in welcher Höhe die Beschäftigten Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung verlangen können.

Hier sind die wichtigsten Grundsätze:

Wer aufgrund eines gesetzlichen Feiertages als Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen muss, hat in der Regel trotzdem einen Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgeltes. Die gesetzliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen findet sich in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz und darin heißt es:

"(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."...

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer und damit grundsätzlich auch Aushilfen, und Teilzeitbeschäftigte einschließlich der geringfügig Beschäftigten. Abdingbar ist dieser Anspruch weder durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, noch durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen.

Die gesetzlichen Feiertage sind die Feiertage, die sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht als Feiertage festgelegt sind.

Voraussetzung für einen Entgeltanspruch ist jedoch, dass die Arbeitszeit "infolge" des Feiertags ausfällt, also der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.

Die Beschäftigten, die an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, ohnehin nicht hätten arbeiten müssen, haben auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß der o.g. gesetzlichen Regelung; denn in diesem Fall fällt die Arbeitszeit nicht infolge des Feiertages aus, sondern auf Grund des vereinbarten freien Tages nach einem festen Dienstplan. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstplan tatsächlich unabhängig von den Feiertagen erstellt ist, da ansonsten der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung jederzeit durch eine "feiertagsvermeidende" Dienstplangestaltung aushebeln könnte, was durch das Gesetz eben gerade verboten ist.

Die Höhe des Feiertagsentgelts bestimmt sich nach dem sog. Entgeltausfallprinzip:

Der Arbeitgeber muss die Vergütung zahlen, die der Arbeitnehmer ohne Feiertag erhalten hätte.

Überstunden sind zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer diese ohne den Feiertag geleistet hätte. Spesen und sonstige Aufwendungen sind hingegen nicht zu zahlen.

 

16.05.2013, RAin S. Schönewald