Reinigung von Hygiene-Arbeitskleidung ist Chefsache

Werden in einem Betrieb Lebensmittel verarbeitet, hat der Arbeitgeber seinen Angestellten saubere und geeignete Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört auch die Reinigung der Hygienekleidung auf seine Kosten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden hat.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erhielten die Arbeitnehmer in einem Schlachthof zwar vom Arbeitgeber weiße Hygienekleidung gestellt. Der Arbeitgeber hielt dafür aber monatlich 10,23 EUR vom Nettolohn ein. Ein Arbeitnehmer hatte gegen diese Abzüge geklagt und verlangte eine entsprechende Rückzahlung. Er bekam in allen Instanzen Recht. Das BAG sieht keine Pflicht der Arbeitnehmer, die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung selber tragen zu müssen. Vielmehr liege es im eigenen Interesse des Arbeitgebers eines lebensmittelverarbeitenden Betriebes, für geeignete, saubere, helle und leicht abwaschbare Arbeitskleidung zu sorgen, die die persönliche Kleidung vollständig bedeckt. Dies ergibt sich aus einer EG-Verordnung sowie einer nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (Anhang II Kap. VIII Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 852/2004; Nr. 3 Buchst. B der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 S. 1 Lebensmittel-Verordnung).

Obwohl bereits in den vergangenen Jahren einige unterinstanzliche Gerichte gleichermaßen entschieden hatten, steht es nun für alle lebensmittelverarbeitenden Betriebe – letztinstanzlich geklärt – fest, dass sie die nicht unerheblichen Kosten im Zusammenhang der vorgeschriebenen Hygienekleidung zu tragen haben.
Ob und inwieweit eine Vereinbarung mit den jeweiligen Arbeitnehmern zur Abwälzung der Reinigungskosten wirksam wäre, bleibt leider unklar. Zu dieser Frage hatte das BAG keine Entscheidung getroffen und auch nicht treffen müssen, weil im konkreten Fall weder ausdrücklich noch konkludent eine solche Vereinbarung über die Kosten bestand.

(BAG, Urt. v. 14.06.2016 - 9 AZR 181/15)

Für den Fall, dass nun betroffene Arbeitnehmer derartige Kosten auch für vergangene Zeiträume geltend machen, ist jeweils zu prüfen, ob etwaige Ansprüche auf Grund von Verjährungs- und vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen überhaupt noch geltend gemacht werden können bzw. durchsetzbar sind.



RA'in Sabine Schönewald, 04.07.2016

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