Rente mit 63 - Die Tücken der Berechnung
Seit 01. Juli 2014 gibt es die Rente mit 63. Auch selbstständige Handwerksunternehmer profitieren grundsätzlich von der Möglichkeit, mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge in Rente gehen zu können.
Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist neben Vollendung des 63. Lebensjahres die Erfüllung der Wartezeit von 45 Beitragsjahren. Auf diese Wartezeit werden normalerweise nur Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten angerechnet. Mit den neuen Rentenregelungen, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten sind, kann der Rentenanspruch jedoch auch erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Dies bedeutet, dass gerade auch selbstständige Handwerker, die vor ihrem Wechsel in die freiwillige Versicherung zunächst 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingebracht haben, nun auch in Kombination mit ihren anschließenden freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch auf die abschlagsfreie Rente ab 63 begründen können.
Diejenigen, die als versicherungspflichtige Handwerker jedoch von der bis zum 31.12.1991 bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nur für jeden zweiten Kalendermonat zu zahlen (sog. „Allein-Meister-Regelung“), müssen nach derzeitiger Verwaltungspraxis jedoch beachten, dass auf die Wartezeit von 45 Jahren nur die tatsächlich mit Beiträgen belegten Kalendermonate angerechnet werden. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine abschlagsfreie Rente mithin erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt als mit dem vollendeten 63. Lebensjahr bezogen werden kann.
26.03.2015