Rundfunkbeitrag - Neue Berechnungsart der Teilzeitbeschäftigten

Durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag besteht für Unternehmen seit 2017 die Möglichkeit, bei der Angabe bzw. der Berechnung die Zahl der Beschäftigten in veränderter Form beim Rundfunkbeitragsservice zu melden. Es gibt nunmehr zwei verschiedene Zählweisen, innerhalb derer sich ein Unternehmen entscheiden kann, um damit die beitragsgünstigste Variante für sich zu finden.

Bisher musste die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens immer „pro Kopf“ gemeldet werden, unabhängig von der jeweiligen tatsächlichen Arbeitszeit (sog. „Zählweise A“). Unternehmen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten rutschten  auf Grund dieser Zählweise damit viel schneller in eine höhere Beitragsstaffel für den Rundfunkbeitrag und waren insoweit gegenüber anderen Unternehmen benachteiligt. Auf das Betreiben verschiedener Wirtschaftsorganisationen wie u.a. auch durch das Handwerk wurde nunmehr die Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 6 Abs. 4) geändert und eine andere Zählweise („Zählweise B“) zugelassen, nach der die Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden.

Danach wird jeder Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

  • von nicht mehr als 20 Std mit 0,5
  • von nicht mehr als 30 Std. mit 0,75 und
  • von mehr als 30 Std. mit 1,0 gezählt.

 Bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl (Vollzeitbeschäftigte und die auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten Teilzeitbeschäftigten) ist zudem auch die durchschnittliche Anzahl des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.

Dieses Ergebnis muss sodann jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 31.März an den Rundfunkbeitragsservice gemeldet werden, damit etwaige Änderungen des Beitrages auch mit Wirkung zum 1. April des jeweiligen Jahres entsprechend umgesetzt werden können.

Seit Januar 2017 besteht für Beitragszahler über ein Service-Portal des Beitragsservice die Möglichkeit, die Beschäftigtenzahl digital errechnen zu lassen und direkt an den Beitragsservice zu übermitteln. Dieser Service setzt lediglich die Anmeldung im Portal voraus.

Im Internet ist die Anmeldung zum Service-Portal unter folgendem Link zu finden: https://portal.rundfunkbeitrag.de/portal/

Informationen zum Beitrag mit Beitragsrechner für Unternehmen finden sich hier.

Die Wahl der Zählweise „A“ nach Köpfen oder „B“ Umrechnung der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente steht jedem Beitragszahler frei. Für Unternehmen mit einem höheren Anteil von Teilzeitbeschäftigten kann sich der Aufwand, die Beschäftigtenanzahl auf Grund der neuen Zählweise „B“ zur ermitteln, jedoch durchaus lohnen.

Achtung Meldefrist: Macht ein Unternehmen von der neuen Zählweise „B“ Gebrauch und kommt dadurch zu einer anderen Beschäftigtenanzahl, muss dieses Ergebnis dem Rundfunk-Beitragsservice jeweils bis spätestens zum 31.03. eines Jahres gemeldet werden.

Ergibt sich keine Änderung, ist keine Meldung erforderlich; der Beitrag wird dann auf Grundlage der bisherigen Beschäftigtenanzahl ermittelt.



RA'in Sabine Schönewald, 6. März 2017

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de